BGH,
Beschl. v. 4.9.2007 - 4 StR 393/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 393/07
vom
4.9.2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 4.9.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 18. Januar 2007
a) im Maßregelausspruch dahin ergänzt, dass der
Führerschein des Angeklagten eingezogen wird,
b) im Ausspruch über die zweite Gesamtstrafe dahin berichtigt,
dass die in dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 2004 -
Aktenzeichen: 2020 Js 59807/02 - 7 Ns - verhängte Strafe
einbezogen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1. Der Maßregelausspruch im angefochtenen Urteil ist dahin zu
ergänzen, dass der Führerschein des Angeklagten
eingezogen wird. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2
StPO steht der Nachholung dieser gemäß § 69
Abs. 3 Satz 2 StGB zwingenden Anordnung nicht entgegen (st. Rspr.; vgl.
BGHSt 5, 168, 178).
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2. Darüber hinaus erweist sich das Rechtsmittel als
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die
Rüge der Revision, der Angeklagte sei im Fall II. 1. e) der
Urteilsgründe (= Fall 13 der Anklage) rechtsfehlerhaft auch
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
für schuldig befunden worden, beruht ersichtlich auf einer
Missdeutung der Urteilsformel. Die vom Landgericht insoweit zutreffend
verwendete Tenorierung „wegen gefährlichen Eingriffs
in den Straßenverkehr und Betrugs in zwei
Fällen“ bedeutet, dass der Angeklagte (nur) in einem
Fall [hier: Fall II. 1. d) der Urteilsgründe] wegen einer
Straftat nach § 315 b StGB und hierzu in Tatmehrheit stehend
in zwei Fällen wegen Betruges [hier: Fälle II. 1. d)
und e) der Urteilsgründe] verurteilt worden ist.
Demgemäß hat das Landgericht im Fall II. 1. e) der
Urteilsgründe auch nur auf eine Strafe wegen der Betrugstat
erkannt (vgl. UA S. 42).
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3. Das Urteil des Landgerichts Koblenz, dessen Strafe in die zweite
Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB einbezogen
worden ist, datiert entgegen der Urteilsformel des schriftlichen
Urteils vom 14. Juli (nicht: November) 2004 (vgl. UA S. 15, 42). Dies
entspricht auch der verkündeten Urteilsformel (vgl. PB S.
161). Der Senat hat das offensichtliche Schreibversehen berichtigt.
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Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible |