BGH,
Beschl. v. 5.8.2004 - 4 StR 186/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 186/04
vom
5. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 2004
gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 18. Dezember 2003 im Aus-
spruch über den Verfall mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird ver worfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im
übrigen
wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen
einer halbau-
tomatischen Selbstladekurzwaffe und wegen uner laubten Handeltreibens
mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des
sichergestellten Ko-
kains und der sichergestellten Pistole nebst Munition angeordnet und
"von den
sichergestellten 5.899,64 € ... 3.988,45 €
für verfalle n erklärt". Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das
Verfahren
beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat
- 3 -
nur zum Ausspruch über den (richtig: erweiterten) Verfall
Erfolg; im übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils augrund der
Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Einziehung
keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist
der
Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift
des General-
bundesanwalts vom 17. Mai 2004, die durch die weiteren
Ausführungen der
Revision im Schriftsatz des Verteidigers vom 28. Juni 2004 nicht
entkräftet
werden.
2. Dagegen kann der Ausspruch über den (erweiter ten) Verfall
keinen
Bestand haben. Das Landgericht hat dazu lediglich ausgeführt:
"Das sicherge-
stellte Geld war bis auf einen Betrag von 1.911,19 €
- insoweit steht dem ge-
schädigten Inhaber des J. -Marktes ein Erstattungsanspruch
gegen den Ange-
klagten zu (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) -
gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73
d
StGB für verfallen zu erklären" (UA 45). Damit sind
die Voraussetzungen für
die Anordnung des - erweiterten - Verfalls nicht dargetan. Denn diese
Maß-
nahme setzt die uneingeschränkte tatrichterliche
Überzeugung von der delikti-
schen Herkunft der Gegenstände voraus, hinsichtlich deren der
erweiterte Ver-
fall angeordnet wird (BGHSt 40, 371; bestätigt durch BVerfG,
Beschluß vom
14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95; ferner Senatsbeschluß vom 1.
Juli 2004
- 4 StR 226/04). Dar an fehlt es, zumal das Landgericht entgegen der
Einlas-
sung des Angeklagten gerade nicht die Überzeugung gewonnen
hat, daß
4.200 € von dem bei dem Angeklagten sichergestellten Gel d aus
einem kurz
zuvor abgewickelten Betäubungsmittelgeschäft stammen
(UA 38) .
- 4 -
Über die Anordnung des (erweiterten) Verfalls ist deshalb
erneut zu be-
finden.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanovis Sost-Scheible
|