BGH,
Beschl. v. 5.8.2008 - 3 StR 242/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 242/08
vom
5. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 5. August 2008 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 1. Februar 2008 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit
Urkundenfälschung in 13 Fällen verurteilt worden ist
(Fälle 1 bis 5, 8 bis 10, 12 bis 16 der
Urteilsgründe);
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit
Urkundenfälschung in 13 Fällen sowie wegen
Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte wendet
sich gegen seine Verurteilung mit der auf die Rüge der
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten
Revision. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
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Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht
ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs.
2 Satz 2 StPO).
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Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht
stand, soweit der Angeklagte wegen Betruges in 13 Fällen
verurteilt worden ist.
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Nach den Feststellungen täuschte der Angeklagte seinen Kunden
vor, er sei in der Lage, ihnen einen echten Doktortitel zu verschaffen.
In 13 Fällen erlagen die Geschädigten einem
entsprechenden Irrtum. Sie bezahlten dem Angeklagten die vereinbarten
Geldbeträge und erhielten, nachdem sie oder -
hauptsächlich - der Angeklagte eine "Doktorarbeit" verfasst
hatten, im Gegenzug eine gefälschte Urkunde über die
Verleihung eines Doktortitels der Universität Hamburg. Diesen
Titel ließen sie sich teilweise in ihre Personalausweise
eintragen und führten ihn auch. Nähere Feststellungen
dazu enthält das Urteil nicht. In vier weiteren
Fällen, in denen die Kunden in der Hauptverhandlung nicht
vernommen worden waren, vermochte das Landgericht dagegen nicht
auszuschließen, dass der Angeklagte davon ausging, diese
hätten seine Vorspiegelungen durchschaut, seien aber dennoch
bereit gewesen, den vereinbarten Betrag für die Erlangung
eines unrichtigen Doktortitels nebst gefälschter
Promotionsurkunde zu zahlen.
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Soweit das Landgericht sich die Überzeugung verschafft hat, in
13 Fällen hätten die Geschädigten geglaubt,
einen wirksamen Doktortitel zu erwerben, ist seine
Beweiswürdigung lücken- und damit rechtsfehlerhaft.
Es ist insoweit - unter Erörterung der für und gegen
einen derartigen Irrtum sprechenden Beweisanzeichen - letztlich den
entsprechenden Angaben der Geschädigten gefolgt, auch, weil
diese keinen Anlass hatten, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten.
Dabei hat es jedoch einen maßgeblichen Gesichtspunkt, der
gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Geschädigten
sprechen könnte, nicht
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bedacht und daher auch nicht in seine Erwägungen einbezogen.
Die Kammer setzt sich nicht damit auseinander, dass sich die
geschädigten Zeugen - hätten sie ihre
Bösgläubigkeit eingeräumt - selbst mit
strafrechtlich relevantem Handeln belastet hätten und deshalb
Anlass haben konnten, sich bei ihren Aussagen als Opfer eines Irrtums
darzustellen. Dieser Umstand durfte angesichts der Beweislage nicht
unerörtert bleiben. Nicht nur in den Fällen, in denen
die Zeugen den Doktortitel geführt (vgl. § 132 a
StGB) oder eine Eintragung in den Personalausweis veranlasst haben
(vgl. § 271 StGB), käme strafbares Verhalten in
Betracht, sondern auch dort, wo dies unterblieben ist. Denn der
bloße Erwerb der unechten Urkunde ist zwar straflos (vgl.
Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl.
§ 267 Rdn. 97), jedoch kann in dem Vertragsschluss mit dem
Angeklagten die Erteilung des Auftrags zur Herstellung einer unechten
Promotionsurkunde und damit eine Anstiftung zur
Urkundenfälschung liegen (vgl. Erb in MünchKomm-StGB
§ 267 Rdn. 213).
Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Betruges umfasst auch
die für sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen jeweils
tateinheitlich begangener Urkundenfälschung.
Unberührt bleiben die Schuldsprüche in den
Fällen 6,
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7, 11 und 17 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte allein
wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Der Senat hat
aber auch in diesen Fällen die Einzelstrafen aufgehoben, um
dem neuen Tatrichter eine insgesamt ausgewogene Strafzumessung zu
ermöglichen. Auf die Ausführungen in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Kompensation einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung wird hingewiesen.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer |