BGH,
Beschl. v. 5.8.2008 - 4 StR 305/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 305/08
vom
5. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 5. August 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stralsund vom 14. März 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Durch die
rechtsbedenklichen strafschärfenden Erwägungen in
Bezug auf das Fehlen einer notstandsähnlichen Lage und das
Bekennerschreiben ist die Angeklagte im Ergebnis nicht beschwert, weil
nach den Feststellungen der Tatbestand des § 306 b Abs. 2 Nr.
2 StGB mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe
erfüllt ist (vgl. BGHSt 45, 211 ff.).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer |