BGH,
Beschl. v. 5.12.2002 - 3 StR 413/02
3 StR 413/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. Dezember 2002
in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 5. Dezember 2002 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 6. August 2002 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7 der
Urteilsgründe wegen "Diebstahls in einem besonders schweren
Fall" verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte der Brandstiftung, des Diebstahls in zehn
Fällen sowie des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen
Abfällen in zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der Brandstiftung, des Diebstahls
im besonders schweren Fall in zehn Fällen, eines weiteren
Diebstahls sowie des unerlaubten Umgangs mit Abfällen in zwei
Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der
Strafen aus einem weiteren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO
eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7 der
Urteilsgründe wegen "Diebstahls in einem besonders schweren
Fall" verurteilt worden ist. Im übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2 StPO).
Die teilweise Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs
und den Wegfall der im Fall II. 7 verhängten Einzelstrafe von
fünf Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Bei der
Schuldspruchänderung hat der Senat bei den Fällen des
Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB die
Bezeichnung "im besonders schweren Fall" entfallen lassen, weil das
Vorliegen von Regelbeispielen nicht in die Urteilsformel aufgenommen
wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.
§ 260 Rdn. 25).
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der
teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat
schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von acht Monaten
Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamtstrafe
einzubeziehenden 23 Einzelstrafen (eine Freiheitsstrafe von acht
Monaten, eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, eine Freiheitsstrafe
von sechs Monaten, fünf Freiheitsstrafen von fünf
Monaten, vier Freiheitsstrafen von vier Monaten, acht Freiheitsstrafen
von drei Monaten, eine Freiheitsstrafe von einem Monat und zwei
Geldstrafen) aus, daß sich der Wegfall der Einzelstrafe von
fünf Monaten auf den Ausspruch über die -
maßvolle - Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ausgewirkt
hat.
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert |