BGH,
Beschl. v. 5.12.2006 - 3 StR 456/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 456/06
vom
5.12.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 5. Dezember 2006 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 21. Juli 2006 im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von
Betäubungsmitteln in Tateinheit mit -
täterschaftlichem - Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit
der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten
führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs;
im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
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Nach den Feststellungen führte der Angeklagte als angeworbener
Drogenkurier über 35 kg Marihuana aus den Niederlanden in die
Bundesrepublik Deutschland ein; einen irgendwie gearteten Einfluss auf
die Beschaffung oder den weiteren Umsatz der Betäubungsmittel
hatte er nicht. Gleichwohl hat das Landgericht angenommen, der
Angeklagte sei auf Grund der eigenständigen
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Organisation des Transports mittels eines Mietwagens als Täter
des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzusehen.
Bei der auch in dieser Fallkonstellation nach allgemeinen Regeln im
Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. Tröndle/Fischer,
StGB 53. Aufl. § 25 Rdn. 13 m. w. N.) vorzunehmenden
Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe kommt dem
Angeklagten, der selbst nach Auffassung des Landgerichts nicht
Hauptprofiteur des Betäubungsmittelgeschäfts war,
nach den getroffenen Feststellungen eine lediglich untergeordnete
Position zu. Er hat sich deshalb der Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht
(vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 388/06; zur
neueren Rechtsprechung in solchen Fällen: Winkler NStZ 2005,
315; 2006, 328).
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Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert;
§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Der
geständige Angeklagte hätte sich nicht anders als
geschehen verteidigen können.
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Der Strafausspruch hat trotz der vorgenommenen Änderung des
Schuldspruchs Bestand. Im Hinblick darauf, dass die Strafe nach wie vor
dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist, kann
der Senat - zumal unter
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Berücksichtigung der großen Menge des Marihuanas
(Wirkstoffgehalt ca. 4,5 kg) - ausschließen, dass das
Landgericht auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
Winkler Miebach Pfister von Lienen Hubert |