BGH,
Beschl. v. 5.2.2002 - 1 StR 571/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 571/01
vom
5. Februar 2002
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 13. September 2001 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme der Strafkammer, die
Schuldfähigkeit der Angeklagten sei nicht erheblich vermindert
gewesen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihr festgestelltes
Verhalten vor, während und nach der Tat sowie der Umstand,
daß sie bei der kurz darauf erfolgten Festnahme "kaum
merklich unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluß" standen,
belegt die Beurteilung des Landgerichts hier unabhängig von
der genauen Blutalkoholkonzentration. Zu den naturwissenschaftlichen
Zusammenhängen zwischen Atemluft- und Blutalkoholkonzentration
weist der Senat im übrigen auf die der Vorschrift des
§ 24a Abs. 1 StVG zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers
(dazu Gutachten des Bundesgesundheitsamtes <Schoknecht>,
Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse, Unfall- und
Sicherheitsforschung Straßenverkehr, 1992) sowie die
Auswertung von Slemeyer/Arnold/Klutzny/ Brackemeyer in NZV 2001, 281
hin.
Schäfer Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
Ausgefertigt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Bundesgerichtshofes |