BGH,
Beschl. v. 5.2.2002 - 3 StR 512/01
3 StR 512/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 512/01
vom
5. Februar 2002
in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 5. Februar 2002 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 23. August 2001 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere allgemein zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 20. Juni 2000 vom
Vorwurf des Totschlags wegen Notwehr freigesprochen. Auf die Revision
der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit den
Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen, weil die angeklagte Tat nicht auch unter dem
rechtlichen Gesichtspunkt des bewaffneten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG)
geprüft worden war (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1
Tatidentität 32). Mit Urteil vom 23. August 2001 hat das
Landgericht den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische
Selbstladewaffe und mit deren Führen zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten hat nur im Strafausspruch
Erfolg. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat die Strafe dem nach §§ 21, 49
Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 a Abs. 2 BtMG
entnommen. Bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung hat es u.a.
folgendes ausgeführt: "...In ganz erheblichem Maße
spricht gegen den Angeklagten und gegen die Annahme eines minder
schweren Falls, daß als Folge der Tat ein Mensch sein Leben
verloren hat. Daran ändert auch der Umstand nichts,
daß die Tötung ... durch Notwehr gerechtfertigt war.
Denn in der Tötung hat sich genau die Gefahr realisiert, die
der Gesetzgeber durch die hohe Strafdrohung des Straftatbestandes des
§ 30 a Abs. 2 BtMG vermeiden wollte...."
Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Eine Tötung in Notwehr ist rechtmäßig und
kann dem Täter nicht strafschärfend zum Vorwurf
gemacht werden.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die
Höhe der verhängten Freiheitsstrafe auf dem
dargestellten Rechtsfehler beruht. Da lediglich ein Wertungsfehler
vorliegt, können die zum Strafausspruch rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen bestehen bleiben.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker |