BGH,
Beschl. v. 5.2.2009 - 4 StR 624/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 624/08
vom
5. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 5. Februar 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des
Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 3. Juli
2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher
Körperverletzung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB steht hier in
Gesetzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen nach
§ 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 449 [zu
§ 250 Abs. 2 Nr. 3 b]; BGH, Beschl. v. 7. Februar 2008 - 5 StR
583/07). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Er
schließt aus, dass das Landge-
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richt bei zutreffender Bewertung dieses konkurrenzlichen
Verhältnisses auf eine mildere Einzel- oder Gesamtstrafe
erkannt hätte.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann |