BGH,
Beschl. v. 5.1.2005 - 4 StR 485/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 485/04
vom
5.01.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 5.01.2005
gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dessau vom 27. Juli 2004, soweit es ihn
betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei
Fällen und wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat nur zum
Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im übrigen ist es - wie der
Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift vom 16. November 2004 zutreffend
ausgeführt
hat - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht
nicht geprüft hat, ob wegen der Verurteilung des Angeklagten
durch das Amts-
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gericht Detmold vom 20. November 2003 zu einer Jugendstrafe ein
Härteausgleich
zu gewähren ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner
Antragsschrift
hierzu u.a. ausgeführt:
“Zutreffend rügt die Revision das Fehlen des
Härteausgleichs
hinsichtlich der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei
Jahren und drei Monaten durch das Amtsgericht Detmold am
20. November 2003 (UA S. 9). Ein solcher ist erforderlich, da
eine Einbeziehung der Jugendstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe
ausscheidet; der Ausgleich kann bei der Gesamtstrafenfestsetzung
erfolgen, wenn im Rahmen der nach § 54 Abs.
1 Satz 2 [StGB] zu bestimmenden Gesamtfreiheitsstrafe die
Härte ausgeglichen werden kann (BGH NStZ-RR 1998, 151
m.w.N.), was im gegebenen Fall möglich ist.“
Dem stimmt der Senat zu.
Der Senat verweist die Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe an
eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück (§
354 Abs. 2 Satz 1
StPO).
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