BGH,
Beschl. v. 5.6.2002 - 2 StR 136/02
2 StR 136/02
BUNDESGERICHTSHOF 1
BESCHLUSS 2
vom 5. Juni 2002 3
in der Strafsache gegen 4
wegen schweren Raubes 5
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 5. Juni 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 6
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Trier vom 17. Januar 2002 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 7
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 8
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 9
Gründe: 10
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes unter
Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung eine
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten
verhängt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung
materiellen Rechts. 11
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und
Strafausspruch richtet. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine
Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt unterblieben ist. 12
Nach den Feststellungen konsumierte der u. a. wegen
Betäubungsmitteldelikten bestrafte Angeklagte seit 1993 -
unterbrochen durch Phasen der Abstinenz - Heroin. In den Jahren 2000
und 2001 befand er sich zur Vorbereitung einer stationären
Therapie zu fünf Entgiftungsbehandlungen im Pfalzklinikum, vom
März bis Mai 2001 führte er eine stationäre
Entwöhnungsbehandlung durch. Ab August 2001 begann er - neben
dem Konsum von Alkohol und Haschisch - erneut fast täglich ein
halbes Gramm Heroin zu spritzen. Die Tat beging er, um sich jedenfalls
auch Geld für Drogen zu verschaffen. Als er kurz nach der Tat
auf dem Bahnhof festgenommen wurde, beabsichtigte er, nach
Saarbrücken zu fahren, um sich dort Heroin zu kaufen. Die nach
der Festnahme entnommene Urinprobe ergab Hinweise für den
Konsum von Drogen, u. a. von Opiaten. Das Landgericht hat
sachverständig beraten eine Opiatabhängigkeit des
Angeklagten festgestellt, dazu im Widerspruch allerdings
ausgeführt, daß die Diagnosestellung einer
Abhängigkeitserkrankung nicht gerechtfertigt sei. 13
Angesichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu
übermäßigem Rauschmittelkonsum - eine auf
körperlicher Sucht beruhende Anhängigkeit ist nicht
erforderlich, hier aber anzunehmen - sowie einen symptomatischen
Zusammenhang zwischen der Tat und der Abhängigkeit belegen,
hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden
müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht,
daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche
rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64
StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der
Maßregel gegeben sind. Daß bei dem Angeklagten
keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht,
ist nicht ersichtlich. Allein der rasche Rückfall nach der
ersten, zudem nur relativ kurzen stationären Therapie
läßt einen solchen Schluß nicht zu. 14
Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die
Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht. Der
Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB
durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. 15
Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht
bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt
hätte. 16
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