BGH,
Beschl. v. 5.3.2002 - 3 StR 21/02
3 StR 21/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. März 2002
in der Strafsache gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 5. März 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 19. Oktober 2001 im Schuldspruch dahin
geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in
drei Fällen und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei
Fällen verurteilt ist; der Rechtsfolgenausspruch wird dahin
klargestellt, daß der Angeklagte zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Diebstahls in besonders
schwerem Fall in zwei Fällen und wegen
Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, teilweise
gemeinschaftlich handelnd, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten" verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der
Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht
näher ausgeführt und deshalb unzulässig
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge
führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur
Klarstellung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Näherer Erörterung bedarf folgendes:
1. Im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Einbruch in die
Geschäftsräume des Hockey-Clubs DSC 99 in
Düsseldorf) hat das Landgericht neben
gewerbsmäßiger Begehung nach § 243 Abs. 1
Nr. 3 StGB die Voraussetzungen eines Wohnungseinbruchdiebstahls nach
§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht, jedoch den Strafrahmen von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren gemäß
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und eine
Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Zutreffend weist
der Generalbundesanwalt darauf hin, daß durch die
Feststellungen nicht belegt ist, daß der Angeklagte das
Schutzgut Wohnung verletzt hat (vgl. dazu Tröndle/Fischer,
StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 24). Angesichts der im
übrigen festgestellten Tatumstände und der
mitgeteilten Strafzumessungserwägungen schließt der
Senat aus, daß das Landgericht auf eine niedrigere Strafe
erkannt hätte, wenn es statt des Strafrahmens des §
244 Abs. 1 Nr. 3 StGB denjenigen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB
zugrundegelegt hätte, der lediglich eine geringere
Mindeststrafe (drei Monate statt sechs Monate Freiheitsstrafe) aufweist
als § 244 Abs. 1 StGB.
Entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts kommt im Fall II. 6. der Urteilsgründe
eine Berichtigung des Schuldspruchs nicht in Betracht, weil das
Landgericht diese Tat zutreffend nicht als Wohnungseinbruchdiebstahl,
sondern als besonders schweren Fall des Diebstahls
gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgeurteilt
hat.
2. Wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, ist der
Schuldspruch auch insoweit abzuändern, als das Landgericht die
gemeinschaftliche Begehungsweise und die Bezeichnung der Taten als
"besonders schwerer Fall" in die Urteilsformel aufgenommen hat; diese
Umstände gehören nicht zur rechtlichen Bezeichnung
der Tat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. §
260 Rdn. 24, 25). Der Rechtsfolgenausspruch ist dahingehend
klarzustellen, daß der Angeklagte zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Winkler Pfister |