BGH,
Beschl. v. 5.3.2002 - 4 StR 565/01
4 StR 565/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 5. März 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 17. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die
Urteilsformel dahin klargestellt, daß sich die
Verfallsanordnung gegen die Angeklagten C. und O. als Gesamtschuldner
richtet (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovic
Ernemann Sost-Scheible |