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BGH, Beschluss vom 5. März 2002 - 4 StR 565/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 5.3.2002 - 4 StR 565/01
4 StR 565/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, daß sich die Verfallsanordnung gegen die Angeklagten C. und O. als Gesamtschuldner richtet (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovic
Ernemann Sost-Scheible 



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