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BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 600/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 5.3.2008 - 2 StR 600/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 600/07
vom
5. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 16. August 2007 wird mit der Maßgabe, dass die in Bulgarien in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 Anrechnung findet, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt



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