BGH,
Beschl. v. 5.3.2008 - 2 StR 600/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 600/07
vom
5. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 5. März 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg
(Lahn) vom 16. August 2007 wird mit der Maßgabe, dass die in
Bulgarien in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im
Maßstab 1:1 Anrechnung findet, als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt |