BGH,
Beschl. v. 5.3.2009 - 4 StR 19/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 19/09
vom
5. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5.
März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Essen vom 20. Oktober 2008 im Ausspruch über den "Verfall von
Wertersatz" mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier
Fällen, wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen
Selbstladekurzwaffe und wegen unerlaubten Überlassens der
tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Ferner hat es den "Verfall von Wertersatz" in einer Höhe von
46.500 Euro angeordnet. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Ausspruch über
den "Verfall von Wertersatz" Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Das Landgericht hat gemäß § 74 c Abs. 1
StGB 46.500 Euro als Ersatz für den Wert der in den
Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe erlangten
Betäubungsmittel für verfallen erklärt. Dies
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die
Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertersatzes
gemäß § 74 c Abs. 1 StGB liegen nicht vor,
weil dem Angeklagten die Betäubungsmittel weder
gehörten noch zustanden. Der Angeklagte verschaffte sich die
Betäubungsmittel jeweils im Inland und konnte deshalb
gemäß § 134 BGB das Eigentum hieran nicht
erwerben, weil nach dieser Vorschrift bei unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln nicht nur die inländischen
obligatorischen Verträge, sondern auch die
inländischen Erfüllungsgeschäfte nichtig
sind (vgl. BGHSt 33, 233; BGH NStZ-RR 2002, 118). Soweit der Angeklagte
aus dem Verkauf der Betäubungsmittel Erlöse erzielt
hat, kommt jedoch, weil die Anordnung des Verfalls
gemäß § 73 Abs. 1 und 4 StGB nicht mehr
möglich ist, die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes
gemäß § 73 a StGB in Betracht (vgl.
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BGHSt 33, 233, 234; Weber BtMG 2. Aufl. § 33 Rdn. 233).
Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat hierüber
nicht abschließend entscheiden und verweist die Sache deshalb
im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung
zurück.
Tepperwien Maatz Athing
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