BGH,
Beschl. v. 5.5.2009 - 3 StR 475/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 475/08
vom
5. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 5. Mai 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 30. November 2007 wird als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im
Übrigen wegen Betruges in acht Fällen zur
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung
stand. Das Landgericht hat die Betrugshandlung darin gesehen, dass der
Angeklagte bei Abschluss der Darlehensverträge jeweils
gegenüber den Banken vorgab, die finanzierten Fahrzeuge als
Sicherheit zu übereignen, obwohl er bereits zu diesem
Zeitpunkt vorhatte, diese zu exportieren und damit der
Sicherungsnehmerin zu entziehen. Bei der Hingabe eines Darlehens ist
der Rückzahlungsanspruch unter Umständen dann
minderwertig, wenn es an einer Sicherheit fehlt, aus der sich der
Gläubiger bei ausbleibender Rückzahlung ohne
Schwierigkeiten, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners befriedigen
kann. In der Täuschung über das Bestehen, den Wert
oder die Verwertbarkeit einer vertraglich
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vereinbarten Sicherheit kann daher eine das Vermögen des
Darlehensgebers schädigende Betrugshandlung liegen. Trotz
Vorspiegelung einer solchen Sicherheit entsteht aber kein
Betrugsschaden, wenn der Rückzahlungsanspruch auch ohne die
Sicherheit aufgrund der Vermögenslage des Darlehensnehmers
oder sonstiger Umstände, die den Gläubiger vor der
Beschädigung seines Vermögens schützen,
wirtschaftlich sicher ist; für die Annahme des
Schädigungsvorsatzes gilt dementsprechend das Erfordernis,
dass der Täter im Zeitpunkt der Kreditgewährung die
Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs im Vergleich zu dem
erhaltenen Geldbetrag gekannt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 328 m. w.
N.). Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
entnehmen, dass die Rückzahlungsansprüche der
Darlehensgeber im Hinblick auf die Vermögenslage der
Darlehensnehmerin, der vom Angeklagten allein beherrschten N. GmbH,
wirtschaftlich nicht sicher waren und der Angeklagte diesen Umstand und
damit die Minderwertigkeit der Rückzahlungsansprüche
gekannt hat.
2. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Dass das
Landgericht die in dem dem Teilfreispruch zugrunde liegenden Verfahren
erlittene Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung nicht
strafmildernd berücksichtigt hat, begründet keinen
Rechtsfehler; denn die rund vier Monate dauernde Freiheitsentziehung
hat der Angeklagte aus Anlass einer Tat erlitten, die
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Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Sie ist daher nach § 51
Abs. 1 Satz 1 StGB auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
anzurechnen und war somit nicht strafmildernd zu
berücksichtigen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 51
Rdn. 6; BGH, Beschl. vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09).
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer |