BGH,
Beschl. v. 5.5.2010 - 4 StR 72/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 72/10
vom
5. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 5. Mai 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Halle/Saale vom 9. November 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen, des versuchten
schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, des Bandendiebstahls
in zwei Fällen, des Diebstahls in neun Fällen und des
versuchten Diebstahls in einem Fall schuldig ist,
b) im Strafausspruch im Fall 15 der Urteilsgründe dahin
geändert, dass der Angeklagte zu einer Einzelfreiheitsstrafe
von sieben Monaten verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in
19 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch
blieb, wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen
Diebstahls in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch
blieb, unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus
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einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die
lediglich in geringem Umfang Erfolg hat und im Übrigen
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeten) schweren
Bandendiebstahls im Fall 15 hält der rechtlichen
Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat
hierzu in seiner Antragsschrift vom 15. Februar 2010
ausgeführt:
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"Hinsichtlich des Falles 15 hat die Kammer festgestellt, dass der
Angeklagte und seine Mittäter aus dem
Bürogebäude, in welches sie gewaltsam eingedrungen
waren, einen verschlossenen Tresor entwendeten, in dem sie Bargeld oder
andere wertvolle Gegenstände vermuteten. Tatsächlich
befanden sich in dem Tresor nur Papiere der geschädigten
Firma. Der Tresor wurde sodann in einem See versenkt (UA S. 18).
Diese Feststellungen belegen einen vollendeten schweren Bandendiebstahl
nicht. Will sich der Täter, wie hier, nicht das
Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst
große Beute allein den vermuteten Inhalt aneignen, so fehlt
es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum
Zeitpunkt der Wegnahme. Es liegt insoweit lediglich ein - aus Sicht des
Täters fehlgeschlagener - Versuch vor (Senat, Beschluss vom 8.
September 2009 - 4 StR 354/09 - unter Hinweis auf BGH NStZ 2004, 333).
Der Senat kann den Schuldspruch selbst abändern. §
265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige
Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen
hätte verteidigen können.
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Das Gericht hat für diese Tat eine Einzelstrafe in
Höhe von neun Monaten verhängt (UA S. 39). Unter
Berücksichtigung der von der Strafkammer für die im
Versuchsstadium stecken gebliebenen Fälle 13 und 24
verhängten Strafen von sieben und acht Monaten (UA S. 40) kann
der Senat selbst entscheiden und analog der Vorschrift des §
354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe in Höhe von sieben
Monaten erkennen. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Kammer bei
richtiger Beurteilung der Tat (nur) als Versuch eine noch niedrigere
Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ist hierdurch nicht
berührt. Angesichts der Summe der vom Landgericht für
die 31 Taten verhängten Einzelstrafen ist ein Einfluss der
Herabsetzung einer Einzelstrafe um zwei Monate auf die Höhe
der Gesamtstrafe ausgeschlossen (vgl. Senat, ebd.)."
Dem schließt sich der Senat an.
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Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt
es nicht, den Angeklagten von den Kosten des Revisionsverfahrens zu
entlasten (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 473
Rdn. 25 f.).
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Athing Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer |