BGH,
Beschl. v. 5.11.2002 - 1 StR 384/02
1 StR 384/02
BUNDESGERICHTSHOF 1
BESCHLUSS 2
vom 5. November 2002 3
in der Strafsache gegen 4
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge 5
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
6
Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 4. Februar 2002 wird, soweit es ihn betrifft,
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
daß die Anordnung der Einziehung durch die Anordnung des
Verfalls von 16.490 DM (= 8.431,20 Euro) und 40 US-Dollar ersetzt wird,
weil beim Verkäufer sichergestellte Verkaufserlöse
aus den abgeurteilten Rauschgiftgeschäften nicht der
Einziehung, sondern dem Verfall unterliegen. Im übrigen hat
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. 7
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. 8
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