BGH,
Beschl. v. 5.11.2009 - 3 StR 309/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 309/09
vom
5. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 5. November 2009 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 22. Januar 2009 im Schuldspruch dahin klargestellt, dass
die Angeklagte nur der (tateinheitlich zur Körperverletzung
mit Todesfolge begangenen) Misshandlung von Schutzbefohlenen nach
§ 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit
Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete,
auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen
gestützte Revision führt nur zu einer Korrektur des
Schuldspruchs.
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Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Misshandlung
von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Für die vom Landgericht ohne eine Subsumtion angenommene
Qualifikation nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB fehlt es hingegen
an jeglicher Feststellung zu dem vom Gesetz vorausge-
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setzten Tatvorsatz. Solche sind aufgrund einer erneuten
tatrichterlichen Verhandlung auch nicht zu erwarten, nachdem das
Landgericht mit ausführlicher Würdigung hinsichtlich
der zum Tode des Kindes führenden Handlung rechtsfehlerfrei
einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat. Der Senat stellt
daher den Schuldspruch klar. Einer Schuldspruchänderung bedarf
es nicht, da das Landgericht die Angeklagte nur wegen Misshandlung von
Schutzbefohlenen und nicht - wie es aus Gründen besserer
Kenntlichmachung der Tat für den Fall zutreffender Annahme der
Qualifikation geboten gewesen wäre - wegen "schwerer
Misshandlung von Schutzbefohlenen" verurteilt hat.
Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchkorrektur
unberührt, nachdem das Landgericht die Strafe aus dem
Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommen hat und der von
ihm angeführte Strafschärfungsgrund, die Angeklagte
habe zugleich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht,
unverändert gegeben ist.
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Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe fehlerhaft zum
Nachteil der Angeklagten verwertet, dass diese sich erst am 7.
Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen hat, bleibt ohne Erfolg.
Dieses Verhalten konnte gewürdigt werden, nachdem sich die
Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf
geäußert hatte. Es handelte sich nicht um einen Fall
später Einlassung nach anfänglichem Schweigen,
sondern um den eines Wechsels der Einlassung.
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Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger im
Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision
der Nebenkläger nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO
52. Aufl. § 473 Rdn. 10 a).
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Becker Pfister Sost-Scheible
von Lienen Hubert |