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BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 2 StR 398/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 5.10.2005 - 2 StR 398/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 398/05
vom
5.10.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5.10.2005 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers H. vom 2. Mai
2005 ist gegenstandslos.
Gründe:
Der Antrag des Nebenklägers H. (Vater der Getöteten),
für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt
S. aus D. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines
Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen.
Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht. Dem Nebenkläger
ist durch Beschluss des Landgerichts vom 10. Dezember 2004 unter Bewilligung
von Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin B. aus D. als anwaltliche
Vertreterin und durch Beschluss vom 2.02.2005 anstelle von Rechtsanwältin
B. Rechtsanwalt S. aus D. als Nebenklagevertreter
beigeordnet worden. Der Senat legt diese Beschlüsse als Beistandsbestellung
gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO aus, da die
gesetzlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Änderung des § 397 a Abs.
1 Satz 1 StPO durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz
vom 24. Juni 2004 bei den Entscheidungen des Landgerichts bereits
vorlagen.
- 3 -
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige
Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt
sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
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