BGH,
Beschl. v. 5.9.2000 - 1 StR 325/00
§ 244 Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 StPO
Zur Bedeutung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit für den Umfang
der Aufklärungspflicht.
BGH, Beschl. vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00 - LG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 325/00
vom
5. September 2000
in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2000
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 3. Februar 2000 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines
Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
versuchtem Raub mit Todesfolge jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit
Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Rechtsmittel
haben keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen verabredeten die Angeklagten am 26. April 1998
in Mannheim, den chinesischen Wirt L. zu überfallen und bei
Gegenwehr zu töten. Dem Angeklagten Va. N. kam es im
wesentlichen auf den Tod des Tatopfers an, weil er dessen
Imbiß übernehmen wollte. Die anderen Angeklagten
wollten sich vor allem in den Besitz der Einnahmen bringen, die der
Wirt in einer Tasche mit sich führte. Die Angeklagten Va. N.
und Ng. N. hielten sich bei der Tatausführung im Hintergrund,
um nicht erkannt zu werden. Die von Ng. N. aus Berlin angeworbenen
Angeklagten H. und V. und T. führten den Überfall
aus. Einer dieser drei Angeklagten tötete den Wirt mit einem
mitgeführten Messer.
I.
Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Strafkammer habe
rechtsfehlerhaft den Beweisantrag auf Ladung eines Zeugen in Vietnam
abgelehnt.
Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
a) Der Verteidiger des Angeklagten Ng. N. stellte am 2. Dezember 1999
den Beweisantrag, den Zeugen Ng. Q. N. , den Bruder des Angeklagten Ng.
N. , zur Hauptverhandlung in Vietnam zu laden, hilfsweise ihn im Wege
der Rechtshilfe in Vietnam kommissarisch vernehmen zu lassen. Dem
Antrag schlossen sich die Verteidiger der Angeklagten Va. Ng. , H. und
V. an.
aa) Der Antrag zielte darauf ab, einen Tatverdacht zu widerlegen. Er
enthielt die Beweisbehauptung, der Zeuge werde bekunden, der Angeklagte
Ng. N. habe sich gegenüber dem Angeklagten Va. N. nicht dazu
bereit erklärt, an einer Tötung des L. mitzuwirken
oder dabei behilflich zu sein. Der Angeklagte Ng. N. sei lediglich dazu
bereit gewesen, an einer Einschüchterung oder an einer
Beraubung des Herrn L. mitzuwirken. Nur aus diesem Grund habe er den
Kontakt zu den drei Angeklagten H. und V. und T. aus Berlin aufgenommen
und diese beauftragt, nach Mannheim zu kommen und an einer
Einschüchterung oder Beraubung des L. mitzuwirken oder diese
durchzuführen. Der Zeuge werde auch angeben, auch diese drei
Angeklagten seien bei den Besprechungen des Tatplans in Mannheim nur
hinsichtlich der Ausführung eines Raubes
übereingekommen und hätten dies ausdrücklich
erklärt.
bb) Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zeuge sei
bei sämtlichen Gesprächen beteiligt gewesen, die im
Vorfeld des Geschehens des 26. April 1998 in Mannheim - insbesondere ab
Anfang April 1998 - zwischen Va. N. und Ng. N. stattgefunden
hätten. Er sei auch bei Telefonaten seines Bruders, die dieser
mit einem der Angeklagten in Berlin geführt habe, dabei
gewesen. Auch nach dem Eintreffen der drei Angeklagten in Mannheim sei
er bei verschiedenen Gesprächen zugegen gewesen.
Schließlich habe der Zeuge auch nach dem Geschehen in der
Nacht des 26. April 1998 nochmals mit seinem Bruder gesprochen. Auch in
diesem Gespräch habe der Angeklagte Ng. N.
ausdrücklich erklärt, er und die drei Angeklagten aus
Berlin seien nur zu einer Einschüchterung oder Beraubung L.
´s bereit gewesen.
b) Der Vorsitzende der Strafkammer versuchte nach Antragstellung, den
Zeugen in Vietnam ausfindig zu machen und ihn zu befragen, ob er unter
Zusicherung freien Geleits bereit sei, zur Vernehmung in der
Hauptverhandlung in die Bundesrepublik zu reisen.
c) Am 20. Dezember 1999 verkündete die Strafkammer einen
Beschluß, mit dem sie den Beweisantrag zurückwies.
In den Gründen hieß es, die
Aufklärungspflicht erfordere die Vernehmung des in Vietnam zu
ladenden Zeugen nicht, da von seiner Vernehmung keine wesentliche
Änderung des bisher gewonnenen Beweisergebnisses zu erwarten
sei (§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO). Dabei habe die Strafkammer
insbesondere den eingeschränkten Beweiswert etwaiger
entlastender Aussagen dieses Zeugen bedacht. Dieser sei der Bruder des
Angeklagten Ng. N. (§ 52 StPO). Nach der Aussage des
Angeklagten Va. N. sei der Zeuge zu Anfang in die Tatplanung involviert
gewesen (§ 55 StPO). Dies habe sich dadurch
bestätigt, daß er drei Tage nach dem Geschehen aus
Angst vor Verfolgung durch die Polizei Mannheim fluchtartig verlassen
habe. Er könne nichts Entscheidendes zur Glaubhaftmachung des
mit dem Antrag verfolgten Beweisziels beitragen. Die Negativbehauptung,
er habe sich zu keinem Zeitpunkt zur Tötung des L. bereit
erklärt, würde voraussetzen, daß der Zeuge
seit Anfang April 1998 bis zur Tat sich ständig in Begleitung
seines Bruders befunden hätte. Andere Zeugen hätten
bestätigt, daß sie die Brüder im fraglichen
Zeitraum nur selten gemeinsam angetroffen hätten. Jedenfalls
sei der Zeuge bei dem entscheidenden, der Tatausführung
unmittelbar vorausgehenden Besprechung nicht anwesend gewesen. Dies
ergebe sich aus der eigenen Einlassung des Angeklagten Ng. N. und aus
den Aussagen weiterer Zeugen. Die Behauptung, der Angeklagte Ng. N.
habe nach der Tat seinem Bruder gegenüber einen Tatplan, der
auch eine Tötung des Opfers beinhaltete, in Abrede gestellt,
sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Einen solchen
Schluß würde die Kammer aus einer entsprechenden
bestätigenden Aussage nicht ziehen.
Die Bemühungen, den Zeugen in Vietnam ausfindig zu machen und
ihn befragen zu lassen, ob er unter Zusicherung freien Geleits in der
Hauptverhandlung erscheinen würde, hätten kein
Ergebnis gebracht. Unter Berücksichtigung des
Beschleunigungsgrundsatzes erscheine angesichts des geringen
Beweiswerts ein weiteres Zuwarten auf das höchst ungewisse
Erscheinen des Zeugen nicht vertretbar. Aus denselben Gründen
komme auch eine kommissarische Vernehmung nicht in Betracht. Auf diesem
Wege sei die dringend erforderliche Überprüfung der
Glaubhaftigkeit wegen des fehlenden persönlichen Eindrucks
nicht gewährleistet. Insoweit sei das Beweismittel auch
ungeeignet.
Am 28. Dezember 1999 übersandte der Verbindungsbeamte des
Bundeskriminalamtes in Vietnam mit Telefax ein Schreiben der
Volkspolizei in Hanoi vom 24. Dezember 1999. Dies enthielt die nach
einem Gespräch mit der dortigen Polizei abgegebene
schriftliche Erklärung des Zeugen, er könne "wegen
der schwierigen Lage seines Privatlebens" der Bitte nicht nachkommen,
in Deutschland für einen Gerichtsprozeß zur
Verfügung zu stehen. Am letzten Verhandlungstag, dem 3.
Februar 2000, wurde nach den Plädoyers der Verteidiger die
Beweisaufnahme nochmals eröffnet. Die drei Urkunden
über das Ergebnis der Ermittlungsversuche wurden verlesen.
d) Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe gegen das
Beweisantragsrecht verstoßen. In der Begründung des
Ablehnungsbeschlusses habe sie sich "im ersten Schritt" auf §
244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützt, ohne den gesamten
rügerelevanten Stoff geprüft zu haben. Damit habe sie
gegen das Aufklärungsgebot verstoßen. Dabei habe sie
insbesondere die "Nachtatäußerungen" des Angeklagten
Ng. N. gegenüber dem Zeugen zu Unrecht als bedeutungslos
angesehen.
Unabhängig davon habe die Strafkammer aus Gründen der
Aufklärungspflicht überhaupt nicht nach §
244 Abs. 5 Satz 2 StPO verfahren dürfen. Sie habe mit ihren
unternommenen Bemühungen zum Ausdruck gebracht, daß
sie unter Aufklärungsgesichtspunkten die Vernehmung des Zeugen
für erforderlich hielt. In der weiteren Begründung
des Ablehnungsbeschlusses vom 20. Dezember 1999 habe sie sich deshalb
offensichtlich auf den Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit eines
Auslandszeugen gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2
StPO gestützt. Zwar möge der Zeuge zum Zeitpunkt des
Ablehnungsbeschlusses unerreichbar gewesen sein. Nach dem 28. Dezember
1999 und erst recht bei der Urteilsverkündung sei der Zeuge
jedoch für die Strafkammer greifbar gewesen. Die Kammer habe
zwar nach dem 28. Dezember 1999 bei ihrer Begründung bleiben
können, eine kommissarische Vernehmung in Vietnam komme nicht
in Betracht. Sie habe jedoch unter Verletzung der
Aufklärungspflicht nicht geprüft, ob der Zeuge
mittels einer Videokonferenz nach § 247a StPO hätte
vernommen werden können. Dieses sei als effektiveres
Beweismittel gegenüber der kommissarischen Vernehmung in
Betracht zu ziehen gewesen, bevor der Zeuge endgültig als
unerreichbar erachtet worden sei. Eines eigens auf § 247a StPO
gerichteten - ergänzenden - Beweisantrages habe es nicht
bedurft. Die audiovisuelle Vernehmung des Zeugen Ng. Q. N. sei im
vorliegenden Fall sowohl rechtshilfetechnisch als auch
tatsächlich möglich gewesen.
e) Die Ablehnung des Beweisantrages hält rechtlicher
Nachprüfung stand.
aa) Das Landgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags vom 6. Dezember
1999 rechtsfehlerfrei auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO
gestützt. Nach dieser Bestimmung kann ein Beweisantrag auf
Vernehmung eines Auslandszeugen abgelehnt werden, wenn dessen
Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des
Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist, ohne
daß die Erreichbarkeit dieses Zeugen geprüft werden
müßte (BGHSt 40, 60, 62).
Insofern ist maßgebendes Kriterium, ob die Erhebung des
beantragten Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist.
Dabei ist es dem Tatrichter erlaubt und aufgegeben, das bisherige
Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legen. Das sonst im
Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer
Beweisantizipation gilt nicht (BGHSt aaO S. 62; BGHR StPO §
244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 2, 3, 6; vgl. auch BVerfG [2. Kammer
des Zweiten Senats] StV 1997, 1 ff.). Der Tatrichter darf also seine
Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der
Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse
zu würdigen wären. Kommt das Gericht dabei unter
Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur
Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen
Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, daß
der benannte Zeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestätigen
können oder daß ein Einfluß auf seine
Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der
benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung
bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags
rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Umfang der Aufklärungspflicht kann im Einzelfall wegen des
Gebotes, das Verfahren beschleunigt und mit
prozeßwirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erledigen,
unterschiedlich weit sein. Gewicht der Strafsache sowie Bedeutung und
Beweiswert des weiteren Beweismittels sind gegenüber den
Nachteilen der Verfahrensverzögerungen abzuwägen,
weshalb bei Anschuldigungen von Gewicht einer für den
Schuldspruch relevanten weiteren Sachaufklärung eher Vorrang
zukommt. Dies spielt vor allem bei schwer erreichbaren, weit entfernt
wohnenden oder sich im Ausland aufhaltenden Zeugen ein Rolle. (vgl.
Gollwitzer in LR StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 57). Diesen
Gedanken, der auch § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO zugrunde liegt,
greift auch die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum
Verhältnis von § 244 Abs. 3 zu § 244 Abs. 5
Satz 2 StPO auf (BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats] StV 1997, 1, 2).
bb) Diese Maßstäbe hat die Strafkammer beachtet. Sie
hat bedacht, daß selbst dann, wenn der Zeuge die Tatsachen
bekundet hätte, die behauptet wurden, ein Einfluß
auf seine Überzeugung nach den in der bisherigen
Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnissen sicher ausgeschlossen
wäre.
Dabei hat sie konkret dargelegt, warum der Beweiswert der Aussage des
Zeugen von vornherein eingeschränkt gewesen wäre. Die
Erwartung, der Bruder des Angeklagten, der von Anfang an an der
Tatplanung beteiligt gewesen sei und nach dem Geschehnis aus Angst vor
der Polizei Mannheim fluchtartig verlassen habe, werde den Angeklagten
entlasten, ist nachvollziehbar. Die Bewertung, diese Umstände
könnten die Überzeugungskraft der Aussage von
vornherein mindern, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Unabhängig davon legt der Beschluß aber auch im
einzelnen dar, weshalb die Kammer nicht glauben würde, der
Zeuge sei vor dem Tatgeschehen ständig mit seinem Bruder
zusammengewesen. Insbesondere verdeutlichen die Gründe, warum
sie einer Aussage des Zeugen nicht folgen würde, er sei auch
bei der der Tatausführung unmittelbar vorausgegangenen
endgültigen Planung zugegen gewesen und habe dabei
gehört, die Angeklagten hätten nur eine Beraubung und
nicht die Tötung des Tatopfers L. beschlossen. Die Kammer hat
sich nämlich für ihre Bewertung der erwarteten
Zeugenaussage auf die entgegenstehende Einlassung des Angeklagten Ng.
N. sowie auf die Aussagen der bei dem letzten Gespräch vor der
Tatausführung in der Wohnung anwesenden Zeugen
gestützt. Angesichts des nach dem Tatplan vorgesehenen Todes
des Tatopfers, der durch Messerstiche eines der aus Berlin
herbeigerufenen Angeklagten herbeigeführt worden sein
mußte, ist auch nachvollziehbar, daß die
Strafkammer der erwarteten Aussage, der Angeklagte habe auch nach der
Tat dem Zeugen versichert, es habe nur zu einem Raub kommen sollen,
keine Bedeutung beimessen wollte.
cc) Daß die Strafkammer im Rahmen der auf § 244 Abs.
5 Satz 2 StPO gestützten Ablehnungsbegründung
zusätzlich auf die Schwierigkeit der Erreichbarkeit des
Zeugen, die Ungeeignetheit einer Vernehmung außerhalb der
Hauptverhandlung und den Beschleunigungsgrundsatz abgestellt hat,
bedeutet nicht, daß sie damit diesen Ablehnungsgrund mit dem
der Unerreichbarkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO
vermengt hätte. Die Kammer spricht damit vielmehr den Gedanken
der Verhältnismäßigkeit an. Neben dem
Gewicht der vorgeworfenen Tat und der Relevanz des zu erwartenden
Beweisergebnisses für das Beweisgebäude bestimmt auch
dieser Grundsatz den Umfang der Aufklärungspflicht.
dd) Aus dem Umstand, daß die Strafkammer sich um die Ladung
des Zeugen bemüht hat, kann nicht hergeleitet werden,
daß sie sich aus Gründen der
Aufklärungspflicht selbst gezwungen sah, den Zeugen zu
hören.
Der Vorsitzende und das Gericht sind - unbeschadet der
Aufklärungspflicht - jederzeit befugt, auf die Ladung solcher
Zeugen hinzuwirken oder im Freibeweis die Möglichkeit der
Erreichbarkeit zu prüfen, bei denen ungewiß, ja
sogar zweifelhaft ist, ob diese sachdienliche Angaben machen
können (BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 5
und 6; BGH NStZ 1994, 554). Das wird vielfach sogar
zweckmäßig sein, weil auf diese Weise
unnötiger Streit vermieden und das Verfahren
gefördert wird.
Keineswegs bindet sich das Gericht damit selbst hinsichtlich der
weiteren Beurteilung des Beweiswerts des Beweismittels und der Frage,
ob dem Beweisantrag unter Würdigung des bisherigen Ergebnisses
der Beweisaufnahme endgültig nachgegangen werden
muß. Im übrigen läßt sich das
Gewicht eines Beweismittels erst am Ende der Beweisaufnahme
endgültig beurteilen.
Mit der Ablehnung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO
entfällt die Pflicht, sich um den Zeugen weiter zu
bemühen, gleichgültig, ob sein Aufenthalt bekannt ist
oder nicht. Der Tatrichter hat auch nicht mehr zu prüfen, ob
eine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe möglich ist. Es
entfällt auch die Entscheidung, ob im Rahmen des erweiterten
Erreichbarkeitsbegriffs (vgl. Gollwitzer in LR StPO 25. Aufl.
§ 244 Rdn. 259) eine Vernehmung in der Hauptverhandlung durch
eine Vernehmung im Ausland im Wege der Videokonferenz nach §
247a StPO (BGHSt 45, 188 ff.) oder die Einvernahme des Auslandszeugen
durch das Verlesen eines bereits vorliegenden richterlichen
Vernehmungsprotokolls nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO (BGH, Urt.
vom 18. Mai 2000 - 4 StR 647/99 - vorgesehen zur
Veröffentlichung in BGHSt) ersetzt werden kann.
Schließlich entfällt die Prüfung, ob der
Beweisantrag abzulehnen ist, weil er offensichtlich der Verschleppung
dienen sollte (vgl. Herdegen in KK aaO Rdn. 85).
2. Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge der Verletzung der
§§ 249, 261 StPO. Die Revision beanstandet, das
Urteil stütze sich auf "Telefonverbindungsdaten" über
Telefongespräche des Angeklagten Ng. N. mit dem Angeklagten V.
am 21. und am 25. April 1999, die nicht in die Hauptverhandlung
eingeführt worden seien. Diese Daten stammten aus
"Telefonverbindungslisten", die im Wege des Selbstleseverfahrens
hätten eingeführt werden sollen. Aus dem Protokoll
ergebe sich, daß die entsprechende Verfügung des
Vorsitzenden nicht ausgeführt worden sei. Die Revision
übersieht, daß das Urteil nur von
"Telefonverbindungsdaten" spricht und nicht von den
"Telefonverbindungslisten". Der Senat hat aus dem
Hauptverhandlungsprotokoll entnommen, daß der Zeuge B. vom
Polizeipräsidium Mannheim zu den Telefongesprächen
ausführlich vernommen worden ist. Es erscheint daher
möglich, daß die "Telefonverbindungsdaten" durch
diesen Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.
Im übrigen würde das Urteil auf dem behaupteten
Verfahrensfehler nicht beruhen, da der Angeklagte Ng. N. die
Telefongespräche mit V. selbst eingeräumt hat.
3. Die Aufklärungsrügen der Angeklagten H. und V.
nach § 244 Abs. 2 StPO, die Strafkammer habe es unterlassen,
weitere Aufklärungen über ihren Alkoholisierungsgrad
und einer daraus eventuell resultierenden Einschränkung ihrer
Steuerungsfähigkeit anzustellen, sind aus den
Gründen, wie sie sich aus den Zuschriften des
Generalbundesanwalts ergeben, offensichtlich unbegründet.
II.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben.
Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit |