BGH,
Beschl. v. 5.9.2001 - 3 StR 327/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 327/01
vom
5. September 2001
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 5. September 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen
großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 14.
Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft die Annahme verminderter
Schuldfähigkeit mit einer nicht ausschließbaren
erheblichen Verminderung der Einsichts- und der
Steuerungsfähigkeit begründet. Beide Alternativen des
§ 21 StGB können nicht gleichzeitig angewendet werden
(vgl. BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2;
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 21 Rdn. 3
m.w.Nachw.).
Dieser Rechtsfehler beschwert jedoch den Angeklagten nicht. Aus dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich,
daß das Landgericht das Vorliegen der Unrechtseinsicht bejaht
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen |