BGH,
Beschl. v. 5.9.2001 - 5 StR 330/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 330/01
vom
5. September 2001
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 18. Juli 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt
der Senat an:
1. Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlaß, an der auf der
Grundlage mehrerer medizinischer Gutachten getroffenen Feststellung der
Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
während der Hauptverhandlung durch das Landgericht zu
zweifeln. Auf die angenommene Einschränkung der
Verhandlungsfähigkeit ist mit zeitlichen Begrenzungen an den
einzelnen Sitzungstagen im wesentlichen im Einvernehmen mit der
Verteidigung angemessen Rücksicht genommen worden. Bedenken
gegen das Vorhandensein der im Revisionsverfahren erforderlichen
Verhandlungsfähigkeit bestehen nach dem Maßstab von
BGHSt 41, 16 nicht.
2. Die Verjährung hat nach den Grundsätzen von BGHR
StGB § 78b Abs. 1 - Ruhen 8 in allen Einzelfällen
geruht. Der Beschwerdeführer war als Präsident des
Turn- und Sportbundes und Vorsitzender der Leistungssportkommission
maßgeblich verantwortlich für das System der
Dopingpraxis der DDR. Konkret wurden ihm 20 Einzelfälle der
Verabreichung von Anabolika an uneingeweihte, bei Beginn der Vergabe
überwiegend noch minderjährige
Hochleistungssportlerinnen angelastet. Die mit dem Doping
bewußt verursachten Gesundheitsschädigungen und
-gefährdungen hatten ihren Unrechtsschwerpunkt in der
Nichtaufklärung der betroffenen Sportlerinnen, die um der
staatlich vorgegebenen Vertuschung willen systematisch vorgegeben war.
Daher gilt für die Frage des Ruhens der Verjährung,
soweit Körperverletzungen zum Nachteil erwachsener
Sportlerinnen betroffen waren, nichts anderes als bei den
entsprechenden Vergehen zum Nachteil Minderjähriger.
Harms Basdorf Tepperwien
Raum Brause |