BGH,
Beschl. v. 5.9.2006 - 3 StR 305/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 305/06
vom
5.9.2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 5. September 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 15.05.2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der
Vorwegvollzug von drei Jahren der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe
aus dem Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 13.10.2005 - 83 Ds 186
Js 40458/04 (441/05) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und sechs Monaten verurteilt und die vom Amtsgericht angeordnete
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten.
Außerdem hat es den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer
weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet und bestimmt, dass vor dem Vollzug der Maßregel
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drei Jahre Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Sein Rechtsmittel hat
nur hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs Erfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Zu Recht hat das Landgericht bei der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe
die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
angeordnet, obwohl es dieselbe Maßregel bei der ersten
Gesamtfreiheitsstrafe aufrechterhalten hat. Denn die Anordnung der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei Vorliegen der
Voraussetzungen grundsätzlich auch dann zwingend, wenn die
Maßregel schon in einem früheren Verfahren
angeordnet worden ist, die in dem späteren Verfahren
abgeurteilten Taten aber - wie hier - zum Teil nach der
früheren Verurteilung begangen worden sind (vgl. BGH NStZ
1998, 79). Klarstellend bemerkt der Senat, dass
gemäß § 67 f StGB mit der Anordnung der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei der zweiten
Gesamtfreiheitsstrafe die durch die erste Gesamtfreiheitsstrafe
aufrechterhaltene Maßregel erledigt ist.
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2. Die Bestimmung des Landgerichts, drei Jahre der Freiheitsstrafe vor
der Maßregel zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), hat
keinen Bestand. Das Landgericht wollte bei der Anordnung des
Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe erreichen, dass im Anschluss an den
Vollzug der Maßregel die Möglichkeit bestehen
sollte, den Angeklagten in Freiheit zu entlassen. Dabei hat es
übersehen, dass zwei Freiheitsstrafen von jeweils
fünf Jahren und sechs Monaten zu vollstrecken sind, so dass
eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung erst
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nach Verbüßung von über sieben Jahren und
drei Monaten Freiheitsstrafe in Betracht kommt (§ 57 Abs. 1
StGB). Über die Frage des Vorwegvollzugs ist daher erneut zu
entscheiden.
VRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf Miebach Winkler ist wegen Urlaubsabwesenheit
an der Unterschriftsleistung verhindert. Miebach von Lienen RiBGH
Hubert ist urlaubs- abwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung
verhindert. Miebach |