BGH,
Beschl. v. 5.9.2006 - 4 StR 313/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 313/06
vom
5.9.2006
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5.09.2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Essen vom 9. November 2005
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht -
Strafrichter - Essen zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt und ihn im
Übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde den aus der Beschlussformel
ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich einer mittels
eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des §
224 Abs. 1 Nr. 2
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StGB begangenen gefährlichen Körperverletzung
schuldig gemacht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand. Zwar hat der Angeklagte nach den Feststellungen seiner Ehefrau
neben Schlägen mit der Hand "leichte Schläge mit
einem dünnen Ledergürtel" versetzt, die zu
"feinstreifige(n) Hautrötungen" führten. Dass ein als
Schlagwerkzeug eingesetzter dünner Ledergürtel
grundsätzlich geeignet ist, erhebliche
Körperverletzungen zuzufügen, reicht aber
für die Annahme einer gefährlichen
Körperverletzung nicht aus. Ein solcher Gegenstand ist
vielmehr nach der Rechtsprechung ein gefährliches Werkzeug im
Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur dann, wenn er nach
seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im
Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen
herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2002, 88 m.N.). Da
der Angeklagte dem Tatopfer durch die Schläge mit dem
dünnen Ledergürtel lediglich geringfügige
Verletzungen beigebracht hat und - wovon im Hinblick auf die nach den
Feststellungen nur geringe Intensität der Schläge
nach dem Zweifelsgrundsatz auszugehen ist - auch keine gravierenderen
Verletzungsfolgen herbeiführen wollte, ist die nach den
vorgenannten Grundsätzen für die Annahme einer
gefährlichen Körperverletzung ausreichende
potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des
Werkzeugs (vgl. BGH aaO) hier nicht gegeben. Der Angeklagte hat sich
daher lediglich gemäß § 223 Abs. 1 StGB
einer vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil
seiner Ehefrau, die frist- und formgerecht Strafantrag gestellt hat,
schuldig gemacht.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
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2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des
Ausspruchs über die Geldstrafe von 120 Tagessätzen,
der im Übrigen in den Urteilsgründen keine
Entsprechung findet (UA 11: 150 Tagessätze).
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3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs.
3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht -
Strafrichter - Essen zurück, da dessen Strafgewalt hier
ausreicht.
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Maatz RiBGH Prof.Dr.Kuckein ist Athing urlaubsbedingt ortsabwesend und
deshalb verhindert zu unterschreiben.
Maatz
Ernemann Sost-Scheible |