BGH,
Beschl. v. 5.9.2008 - 5 StR 332/08
5 StR 332/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 29. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet
verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß dem
Antrag des Generalbundesanwalts vom 19. August 2008 auf sieben Jahre
und neun Monate herabgesetzt wird (Einzelstrafen im Fall 6: ein Jahr
und neun Monate, im Fall 7: zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Da die Bewährungszeit nach der Vorverurteilung bei Tatbegehung
in den genannten beiden Fällen abgelaufen war, lag insoweit
kein Bewährungsversagen vor. In Übereinstimmung mit
dem Generalbundesanwalt setzt der Senat die Einzelfreiheitsstrafen um
drei bzw. zwei Monate auf das Maß herab,
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welches das Landgericht rechtsfehlerfrei in gleich gelagerten
Fällen ohne Bewährungsversagen für
angemessen erachtet hatte (Fälle 8, 10/14), ferner die
Gesamtfreiheitsstrafe um drei Monate auf das konsequent konkret
denkbare niedrigste Maß.
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