Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 5. September 2008 - 5 StR 358/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 5.9.2008 - 5 StR 358/08
5 StR 358/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Beschwerdeführer hat eine Überprüfung der Nichtanordnung einer Maß-regel nach § 64 StGB wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.
Basdorf Raum Schaal
Roggenbuck Schneider



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de