BGH,
Beschl. v. 5.9.2008 - 5 StR 358/08
5 StR 358/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 17. Januar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Beschwerdeführer hat eine Überprüfung
der Nichtanordnung einer Maß-regel nach § 64 StGB
wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.
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