BGH,
Beschl. v. 6.4.2001 - 2 StR 75/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 75/01
vom
6. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April
2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 30. Mai 2000 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß in
den Fällen 3 und 4 die Verurteilung wegen tateinheitlich
begangenem
sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs von
Kindern in neun Fällen, in sieben Fällen in
Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch
von Schutzbefohlenen und in zwei Fällen in Tateinheit mit
Beischlaf zwischen
Verwandten sowie wegen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in
zwei Fällen, in
einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen
hat es ihn freigesprochen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der
Beschlußformel ersichtlichen
Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es
unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs
von
Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3
StGB (aF) in den Fällen 3 und 4
der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Nach den
Feststellungen des
Urteils lagen die Tatzeiten in den Jahren 1990 und 1992. Zum Zeitpunkt
der
ersten verjährungsunterbrechenden Handlung
gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB
(Vernehmung des Beschuldigten am 26. November 1997) war daher die im
Fall
des § 174 Abs. 1 StGB fünf Jahre betragende
Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr.
4 StGB) bereits verstrichen.
Die Einschränkung des Schuldspruchs hat aber keinen
Einfluß auf den
Strafausspruch. Die Einzelstrafen in diesen Fällen
(Freiheitsstrafe von 10 Monate
bzw. 2 Jahren und 6 Monaten) können bestehen bleiben. Das
Landgericht
hat zwar als straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte
auch das Schutzgut
des § 174 StGB verletzt hat. Der Senat kann aber
ausschließen, daß noch
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niedrigere Einzelstrafen festgesetzt worden wären, wenn
insoweit die Verjährung
berücksichtigt worden wäre, zumal verjährte
Taten, wenn auch mit geringerem
Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.),
straferschwerend berücksichtigt werden können.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf |