BGH,
Beschl. v. 6.4.2004 - 3 StR 29/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 29/04
vom
6.04.2004
in der Strafsache
gegen
1.
alias:
2.
3.
wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführer
und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag - am
6.04.2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 29. Juli 2003 mit den zugehörigen
Feststellungen
- mit Ausnahme derer zur Verabredung des Banküberfalls
und zur Bewaffnung des Angeklagten M. , die aufrechterhalten
bleiben - aufgehoben,
a) soweit die Angeklagten im Fall II. 1 c) der Urteilsgründe
(Banküberfall)
verurteilt worden sind,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen sowie
c) im Ausspruch über die Einziehung der
Schreckschußpistole
Valtro.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an
eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im
übrigen
wegen Diebstahls in zwei Fällen und "Verabredung eines
Verbrechens", den
Angeklagten M. zusätzlich in Tateinheit hierzu mit unerlaubter
Ausübung
- 3 -
der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, zu
Gesamtfreiheitsstrafen von
jeweils fünf Jahren (C. und D. ) bzw. vier Jahren und sechs
Monaten
(M. ) verurteilt. Außerdem hat es eine Maschinenpistole sowie
eine
Schreckschußpistole eingezogen. Die Revisionen der
Angeklagten, mit denen
sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen,
haben mit den
Sachrügen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg.
1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Verabredung einer schweren
räuberischen Erpressung in der Qualifikation des §
250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (unter
Verwendung einer Waffe) hält sachlich-rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
Deshalb kommt es auf die zu diesem Tatkomplex erhobenen
Verfahrensrügen
nicht mehr an.
Nach den Feststellungen hatten sich die Angeklagten verabredet, die
Raiffeisenbank in N. zu überfallen, wobei zumindest der
Angeklagte M.
eine ungeladene Maschinenpistole als Drohmittel einsetzen wollte.
Sichere
Feststellungen dahingehend, daß die beiden Mitangeklagten von
der Maschinenpistole
wußten, konnte das Landgericht nicht treffen.
a) Voraussetzung für die Verurteilung der Angeklagten C. und D.
wäre, daß sich ihr Vorsatz auf die Verwendung der
Waffe bezogen hat.
Hieran fehlt es, weil nicht festgestellt werden konnte, daß
sie von der Maschinenpistole
wußten.
b) Aber auch die entsprechende Verurteilung des - die Maschinenpistole
führenden - Angeklagten M. kann nicht bestehen bleiben, weil
die Waffe
nicht geladen war. Der Einsatz einer ungeladenen Schußwaffe
als Drohmittel
erfüllt nicht die Voraussetzungen der Qualifikation nach
§ 250 Abs. 2 Nr. 1
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StGB, sondern unterfällt § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB
(vgl. BGHSt 44, 103, 105
ff.).
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im
Fall II. 1
c) der Urteilsgründe und erfaßt somit auch die
tateinheitlich abgeurteilte Ausübung
tatsächlicher Gewalt über die Maschinenpistole.
Die hierauf anzuwendende Strafvorschrift wäre im
übrigen nicht § 22 a
Abs. 1 Nr. 6 KWKG, sondern § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG in der
vor dem 1. April
2003 geltenden Fassung gewesen. Denn nach § 6 Abs. 3 Satz 1 2.
Halbs. des
Waffengesetzes in der damaligen Fassung war auf tragbare
Schußwaffen, die
dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfielen, nicht dessen
Strafvorschriften,
sondern die des Waffengesetzes anzuwenden (vgl. BGH NStZ 1981, 104;
1996, 553). Zwar ist in dem ab dem 1. April 2003 geltenden Waffengesetz
eine
§ 6 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. aF entsprechende Vorschrift nicht
mehr enthalten,
so daß auf den Verstoß § 22 a Abs. 1 Nr. 6
KWKG in der jetzigen Fassung anwendbar
wäre; jedoch verbleibt es nach § 2 Abs. 1 StGB bei
der Anwendung
des zur Tatzeit geltenden Rechts, da das neue Recht nicht milder ist
(§ 2
Abs. 3 StGB).
c) Die Feststellungen zur Verabredung des Banküberfalls und zu
der
vom Angeklagten M. beabsichtigten Bewaffnung mit der sichergestellten
Maschinenpistole sind von den dargestellten Rechtsfehlern nicht
betroffen und
können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende
Feststellungen bleiben möglich,
sofern sie den aufrechterhaltenen nicht widersprechen.
Die Aufhebung der Verurteilungen im Fall II. 1 c) der
Urteilsgründe hat
die Aufhebung aller Gesamtstrafenaussprüche zur Folge.
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2. Die Einziehung der Schreckschußpistole hat keinen Bestand,
weil
nicht festgestellt ist, daß sie zur Begehung der
abgeurteilten Taten gebraucht
worden oder bestimmt gewesen ist, § 74 Abs. 1 StGB. Die
Pistole kommt lediglich
in der Urteilsformel, nicht hingegen in den Urteilsgründen vor.
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht
(§ 349 Abs. 2 StPO).
4. Der Senat weist für die neuerliche Hauptverhandlung auf
folgendes
hin:
Sollte festgestellt werden, daß nach der Vorstellung der
Angeklagten
von dem Überfall die sichergestellte
Schreckschußpistole als (weiteres) Drohmittel
verwendet werden sollte, kann - unabhängig von einer eventuell
geplanten
Verwendung der Maschinenpistole - die Verabredung einer schweren
räuberischen
Erpressung nach der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
auch
dann in Betracht kommen, wenn die Schreckschußpistole mit
Platzmunition
geladen gewesen wäre (vgl. BGHSt 48, 197).
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Urteilsformel neu zu
fassen. In dieser ist die Bezeichnung des Verbrechens, auf das sich die
Tat
nach § 30 StGB bezieht, zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGHR
StPO § 260
Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1, 4). Wenn mangels näherer
Feststellungen
zum genauen Tatablauf die Verabredung der Begehung eines Raubes oder
einer räuberischen Erpressung in Betracht kommt, sollte das
allgemeinere Delikt,
demnach die (schwere) räuberische Erpressung (vgl. BGHSt 14,
386, 390)
- 6 -
in der Urteilsformel genannt werden, zumal bei einem
Banküberfall deren Begehung
dem Regelfall entspricht.
VRiBGH Tolksdorf ist infolge Winkler Pfister
Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
Winkler
von Lienen Hubert |