BGH,
Beschl. v. 6.4.2006 - 3 StR 87/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 87/06
vom 6.4.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 6.04.2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 22. November 2005 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird
verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den
Angeklagten wegen - täterschaftlichen - Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der
Sachrüge begründete Revision des Angeklagten
führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs;
im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen transportierte
der Angeklagte als angeworbener Drogenkurier knapp 300 g Heroin in
einem Taxi von Essen nach Darmstadt; einen irgendwie gearteten Einfluss
auf die Beschaffung oder den weiteren Umsatz der
Betäubungsmittel hatte er nicht. Gleichwohl hat das
Landgericht angenommen, dem Angeklagten komme auf Grund seines
erheblichen Anteils an 2
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der Gesamtabwicklung des Geschäfts, der in dem Transport der
Betäubungsmittel zu sehen sei, die Stellung eines
Mittäters zu. Bei der auch im Falle des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln nach allgemeinen Regeln im Wege einer
wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53.
Aufl. § 25 Rdn. 13 m. w. N.) vorzunehmenden Abgrenzung
zwischen Täterschaft und Beihilfe kommt dem Angeklagten, den
das Landgericht selbst als Randfigur bezeichnet hat, nach den
getroffenen Feststellungen eine lediglich untergeordnete Position zu.
Er hat sich deshalb der Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht
(vgl. zur neueren Rechtsprechung in solchen Fällen bei
Winkler, NStZ 2005, 315; NStZ 2006, voraussichtl. Heft 6). Der mit der
eigenen Verfügungsgewalt des Angeklagten zugleich
verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge steht hierzu im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGH
NStZ-RR 1996, 116; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 408, 901 m.
w. N.). 3 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend
geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der im
Wesentlichen geständige Angeklagte hätte sich nicht
anders als geschehen verteidigen können. 4 Der Strafausspruch
hat trotz der vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs
Bestand. Im Hinblick darauf, dass das Gesetz Besitz und Handeltreiben
in § 29 a Abs. 1 BtMG unter dieselbe Strafandrohung stellt,
kann der Senat 5
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- zumal unter Berücksichtigung der großen Menge des
Heroins (Überschreitung des Grenzwertes um das 73fache) -
ausschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Strafe
erkannt hätte.
Tolksdorf Pfister von Lienen RiBGH Becker ist urlaubsbedingt an der
Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf Hubert |