BGH,
Beschl. v. 6.4.2009 - 5 StR 94/09
5 StR 94/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus
vom 11. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht ist u. a. ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
(§ 125a StGB, daher keine Anwendung der
Subsidiaritätsklausel; vgl. dazu BGHSt 43, 237, 240) in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB angenommen worden. Da die
Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keine
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt die
Revision ohne Erfolg. Der Senat kann dies entsprechend dem
hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts
nach § 349 Abs. 2 StPO aussprechen (BGHR StPO § 349
Abs. 2 Verwerfung 4).
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