BGH,
Beschl. v. 6.8.2002 - 4 StR 211/02
4 StR 211/02
BUNDESGERICHTSHOF 1
BESCHLUSS 2
vom 3
6. August 2002 4
in der Strafsache gegen 5
1. 6
2. 7
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a. 8
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 6. August 2002 einstimmig beschlossen: 9
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
vom 31. Januar 2002 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 10
Zur Revision des Angeklagten Rudolf V. ist ergänzend zu
bemerken: 11
Der Senat schließt aus, daß die
Nichtberücksichtigung der Einziehung der zwei Fahrzeuge (vgl.
hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, 39) sich zum
Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der durch maßvolle
Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe gebildeten Gesamtstrafe
ausgewirkt hat. 12
Er läßt ferner offen, ob allein die Begleitung des
Rauschgifttransports in einem Kraftfahrzeug den für die
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB erforderlichen
Zusammenhang der Tat mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu
begründen vermag. Jedenfalls rechtfertigen die
Rauschgiftverkäufe in und aus dem vom Angeklagten
geführten Taxi die Anordnung der Maßregeln nach
§§ 69, 69 a StGB. 13
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. 14
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovic Ernemann |