BGH,
Beschl. v. 6.8.2002 - 5 StR 218/02
5 StR 218/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. August 2002
in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. August 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt (Oder) vom 19. Dezember 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO
im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten G wegen Körperverletzung
mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung sowie wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einzelstrafen: sechs Jahre und
drei Jahre). Die Revision des Angeklagten ist gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen
den Schuldspruch richtet, der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen
bleiben.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines jeweils minder
schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung und
der Körperverletzung mit Todesfolge verneint und die Strafen
sodann den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB sowie des
§ 227 Abs. 1 StGB entnommen. Die Strafkammer ist jedoch davon
ausgegangen, daß der Angeklagte beide Taten unter den
Voraussetzungen des § 21 StGB begangen hat. Den
Urteilsgründen läßt sich aber nicht
entnehmen, ob das Landgericht die Strafrahmen aus diesem Grunde
gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat oder
ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen es von dieser
Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
Daß sich der Rechtsfehler auf die Strafe ausgewirkt hat,
läßt sich nicht sicher ausschließen. Bei
der ihm obliegenden neuen umfassenden Strafzumessungsentscheidung wird
der neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob Jugend- oder
Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist
(§ 105 Abs. 1 JGG).
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