BGH,
Beschl. v. 6.8.2002 - 5 StR 319/02
5 StR 319/02
BUNDESGERICHTSHOF 1
BESCHLUSS 2
vom 6. August 2002 3
in der Strafsache gegen 4
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. 5
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. August 2002
beschlossen: 6
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 8. April 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen. 7
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. 8
Die Nichtanwendung des § 64 StGB hat die Verteidigerin auf
Anfrage des Senats wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl.
Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 11, § 358 Rdn. 24).
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