BGH,
Beschl. v. 6.8.2003 - 2 StR 265/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 265/03
vom
6.08.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung mit Todesfolge u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6.08.2003
gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bad Kreuznach vom 4. Februar 2003 wird als unbegründet
verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß es
anstelle von "Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen"
heißen
muß: "Brandstiftung mit zweifacher Todesfolge".
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
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