BGH,
Beschl. v. 6.8.2004 - 2 StR 282/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 282/04
vom
6. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. August 2004
gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Trier vom 24. März 2004 im Str afausspruch mit den zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wir d die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verwor fen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs ei-
nes Kindes in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dr
ei Jahren und
sechs Monaten verur teilt. Dagegen wendet sich die Revision des
Angeklagten
mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur
Aufhebung des Strafausspr uchs;
im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat es ver-
säumt, für die Fälle 5 und 7 Einzelstrafen
festzusetzen. Auch im übrigen sind
die Strafzumessungsgründe lückenhaft und wider
sprüchlich. Während das
Landgericht in den Fällen 1, 2 und 8 minder schwere
Fälle des sexuellen
Mißbrauchs angenommen hat, hat es den Fall 7 auch an dieser
Stelle des Ur-
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teils nicht erwähnt, obwohl die Tathandlung derjenigen im Fall
8 entspricht.
Demgegenüber hat das Landgericht für den Fall 2 zwei
Einzelstrafen festge-
setzt, eine solche von sechs Monaten und eine von einem Jahr
Freiheitsstrafe.
In den Fällen 4 und 6 der Urteilsgründe hat es ohne
nähere Begründung unter-
schiedlich hohe Einzelstr afen verhängt, obwohl der Angeklagte
dieselbe Tat-
handlung an demselben Opfer nur an einer anderen Stelle seiner Wohnung
vorgenommen hat. In den Fällen 6 und 8 hat das Landgericht
hingegen gleich
hohe Strafen verhängt, obwohl es im Fall 8 - offenbar wegen
der weniger in-
tensiven Tathandlung - den Strafrahmen des minder schweren Falles des
§ 176 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat. Dies führt zur
Aufhebung aller Einzel-
strafen, auch in den Fällen 1, 3, 9 bis 11 der
Urteilsgründe, um dem neuen Tat-
richter die Möglichkeit einer in sich abgewogenen
Strafzumessung zu geben.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vor sorglich darauf
hin, daß
der Gesamtstrafausspruch im schriftlichen Urteil eingehend zu
begründen ist,
wenn sich eine hohe Gesamtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe
entfernt
(vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Dies gilt hier zumal
deshalb, weil
das Landgericht zur Begründung der Höhe der
Gesamtfreiheitsstrafe über die
in Bezug genommenen Str afzumessungsgründe hinaus, die
lediglich zu milden
Einzelstrafen geführt haben, zusätzlich nur weitere
Milder ungsgründe ange-
führt hat.
Rissing-van Saan
Bode Otten
Fischer Roggenbuck
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