BGH,
Beschl. v. 6.12.2006 - 1 StR 556/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 556/06
vom
6.12.2006
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.12.2006 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 18. Mai 2006 im Schuld- und
Strafausspruch dahingehend geändert beziehungsweise neu
gefasst, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu der
Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in 47
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr - unter
Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt.
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In der Zeit vom 17. August 2000 bis zum 30. Mai 2001 erwarben andere
Tatbeteiligte - namens eines Handelsunternehmens - von drei
Mobilfunknetzbetreibern 11.340 Handy-Prepaid-Einzelpakete (sogenannte
Bundles) in 47 Tranchen, in der vorgefassten Absicht, die im Hinblick
auf die Bindung von den Netzbetreibern im Verkauf zunächst
subventionierten Einheiten entgegen
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der vertraglichen Zusicherung zu trennen, nämlich das
Mobiltelefon - nach Entfernung des SIM-Locks - separat teurer zu
verkaufen und getrennt davon die SIM-Karten unter Verwendung fiktiver
Kundendaten zu aktivieren und anschließend zu verkaufen, zu
verschenken oder selbst abzutelefonieren. Im Glauben, die
Handy-Prepaid-Pakete würden entsprechend der vertraglichen
Vereinbarung als Einheit und nicht manipuliert - das Mobiltelefon
hätte dann zwei Jahre lang nur über das entsprechende
Netz betrieben werden können - an die Endabnehmer
weiterveräußert werden, bezahlten die Netzbetreiber
insgesamt 378.660,80 € an Provisionen, um die sie so
geschädigt wurden.
Der Angeklagte unterstützte die anderweitig verfolgten
Tatbeteiligten hierbei fortlaufend auf vielfältige Art und
Weise. Dabei sind die Unterstützungshandlungen nicht immer -
nicht mehr - einer der Haupttaten zuordenbar. So stand der Angeklagte
etwa im Falle der Abwesenheit des Haupttäters
"ständig bereit", um für diesen anfallende
Begleitarbeiten zur Abwicklung der tatbezogenen Geschäfte zu
übernehmen. Die fortlaufende Förderung der Taten
stellt sich deshalb hier in der Gesamtschau als nur eine - dauerhafte -
Beihilfehandlung des Angeklagten zu den 47 Haupttaten dar (vgl. BGHR
StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 9; Tröndle/Fischer StGB
53. Aufl. § 27 Rdn. 13). Der Senat hat den Schuldspruch
entsprechend geändert.
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Die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe von einem Jahr
Freiheitsstrafe (ausgehend von einer Einsatzstrafe von sechs Monaten
Freiheitsstrafe und weiteren 46 Einzelstrafen in Höhe von
insgesamt sieben Jahren Freiheitsstrafe) kann als Einzelstrafe bestehen
bleiben. Der Senat vermag auszuschließen, dass die
Strafkammer bei Annahme einer Beihilfehandlung eine noch mildere Strafe
verhängt hätte. Denn die "Konkurrenzkorrektur"
bedeutet in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten
Tatunrechts (vgl. BGH NStZ 1999, 513, 514; 1996, 383, 384; 1984, 262).
So stellt sich dies auch im vorliegenden
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Fall dar, zumal der Tatbeitrag des Angeklagten
mittäterschaftlichem Handeln sehr nahe kam. Der langen
Verfahrensdauer und der unzureichenden Kontrolle bei den Netzbetreibern
wird mit der erkannten Strafe in hohem Maße Rechnung getragen.
Die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349
Abs. 2 StPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Es
erscheint nicht als unbillig, den Beschwerdeführer trotz des
geringfügigen Teilerfolgs mit seinen Auslagen und den gesamten
Kosten des Rechtsmittels zu belasten.
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Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf |