BGH,
Beschl. v. 6.12.2007 - 5 StR 476/07
5 StR 476/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6.12.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Wertpapierfälschung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.12.2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 18. April 2007 gemäß § 349 Abs.
4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Ausgenommen sind die Feststellungen zum objektiven Tatablauf, die
aufrechterhalten bleiben; insoweit wird die weitergehende Revision
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wertpapierfälschung
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der
Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Die
weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und
Wertungen getroffen:
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a) Der Angeklagte, ein kanadischer Ingenieur, ist
Geschäftsführer mehrerer kanadischer Unternehmen, die
im Bausektor tätig sind, und zu 50 % Inhaber (UA S. 6) und
Direktor der C. F. L. (CFL),
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die sich mit Finanzberatung, Strukturierung von Großprojekten
sowie der Suche nach Investoren, u. a. auch für
Filmproduktionen, befasst. Der Vizepräsident der für
den letztgenannten Geschäftszweck eigens gegründeten
Tochtergesellschaft der CFL A. C. S. (ACS) lernte bei Recherchen im
Frühjahr 2006 den kolumbianischen Rechtsanwalt A. kennen, der
erklärte, ein von ihm betreuter Investor sei bereit, die
Hälfte des Verkaufserlöses von 34 Wertpapieren
über je eine Milli-on Euro in Filmprojekte der ACS zu
investieren. Für eine Mitwirkung am Verkauf dieser Wertpapiere
- bei denen es sich in Wirklichkeit um gefälschte
Inhaberschuldverschreibungen der I. Bank handelte - wurde die in
Hamburg ansässige F. M. E. GmbH (FME) gewonnen, deren
Geschäftsführer D. im hiesigen Verfahren
rechtskräftig freigesprochen worden ist.
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Der Angeklagte unterzeichnete Mitte Juni 2006 in Bogotá
für die CFL einen Maklervertrag zum Verkauf von 50 an
Börsen und nur für Banken gehandelten
Inhaberschuldverschreibungen der I. Bank über je eine Million
Euro, die im Eigentum eines von Rechtsanwalt A. vertretenen russischen
Unternehmens C. U. in Moskau standen. D. und der anderweitig
verurteilte B. - Mitinhaber und Präsident der CFL -
unterzeichneten am 12. Juni 2006 eine Grundsatzvereinbarung
über den Verkauf der Wertpapiere zur Finanzierung von
Filmproduktionen. D. nahm Kontakt mit Vertretern der C. Bank in auf,
bei der am 10. Juli 2006 ein Wertpapierdepotkonto und ein weiteres
Konto für die CFL eröffnet wurden. Die Wertpapiere
wurden entgegen der Erwartung des Angeklagten und des B. von der B.
Bank in (UA S. 12) nicht nach Hamburg transferiert, weil der
kolumbianische Rechtsanwalt nunmehr von der CFL die Zahlung von 70.000
Euro für eine Echtheitsbestätigung und für
eine elektronische Umwandlung verlangte. Diese Zahlungsverpflichtung
wurde in einem vom Angeklagten und von Rechtsanwalt A. am 28. Juli 2006
unterzeichneten Grundsatzvertrag (zwischen der CFL und dem Rechtsanwalt
als Anlegervertreter) bestätigt. Der Anlegervertreter ver-
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pflichtete sich dabei, die Überprüfung der Echtheit
der Schuldverschreibungen durch die Emissionsbank und die Umwandlung
der Schuldverschreibungen in ein elektronisches Format zu veranlassen.
Der Angeklagte erlangte Anfang August 2006 davon Kenntnis, dass ein
anderes russisches Unternehmen, die N. T. C. , eingetragen in Moskau,
wirtschaftlich Berechtigter der zu verkaufenden Wertpapiere sei. In
einer Vollmacht bestätigte der Präsident dieses
Unternehmens, über 122 Inhaberschuldverschreibungen zu
verfügen. B. unterrichtete den Angeklagten am 18. August 2006
darüber, dass überhaupt nur 54
Inhaberschuldverschreibungen unter der in Bogotá bekannt
gegebenen internationalen Sicherheitsidentifikationsnummer von der I.
Bank emittiert worden waren.
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Gleichwohl reiste der Angeklagte in Abstimmung mit D. und B. am 22.
August 2006 erneut nach Bogotá, um die
Inhaberschuldverschreibungen persönlich zu
übernehmen. Er schloss eine ergänzende
Grundsatzvereinbarung ab (N. T. C. als Anleger; keine Verantwortung des
Rechtsanwalts mehr für die Umwandlung der Wertpapiere in ein
elektronisches Format) und änderte nach Kenntnisnahme einer
weiteren Vollmacht des Präsidenten der N. T. C. vom 22. August
2006 die Seriennummern der 50 zu übernehmenden Wertpapiere.
Der Angeklagte reiste nach Entgegennahme untauglicher russischer
Dokumente und bloßer Versprechungen des kolumbianischen
Rechtsanwalts hinsichtlich der Übergabe weiterer Urkunden zur
Überprüfung der Echtheit der Wertpapiere und nach
Zahlung von 70.000 Euro unter Mitnahme von 50
Inhaberschuldverschreibungen am 24. August 2006 (UA S. 55) nach Hamburg
zurück. Hier fand - nach dem Verzicht der CHD-Bank auf ein
solches Geschäft - in den Räumen der H. Sparkasse
sogleich ein Geschäftstreffen statt, bei dem der Vertreter der
Sparkasse - wie in einem Vorgespräch mit B. und D.
erörtert - erklärte, dass die Schuldverschreibungen
erst in ein
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Wertpapierdepotkonto eingebucht werden könnten, wenn die
Überprüfung der Papiere durch die I. Bank in A.
abgeschlossen sein würde.
Zu einer Kontoeröffnung und Ausstellung einer Bescheinigung
über die Verwahrung der Wertpapiere bei der H. Sparkasse kam
es aber nicht mehr. Der Angeklagte, B. und D. wurden - nach einer zuvor
erstatteten Geldwäscheverdachtsanzeige durch die H. Sparkasse
- in deren Geschäftsräumen festgenommen und die 50
gefälschten Wertpapiere sichergestellt.
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b) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe sich auf
die Überprüfung der Echtheit der Papiere durch die I.
Bank verlassen, als Schutzbehauptung zurückgewiesen und ein
bedingt vorsätzliches Sichverschaffen gefälschter
Wertpapiere im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
§ 151 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus einer Kumulation
hochverdächtiger, dem Angeklagten bekannter Umstände
(unbekanntes russisches Unternehmen; für CFL eher
ungünstige Provisionsvereinbarung; Wechsel des
Eigentümers; Diskrepanz zwischen Ausgabevolumen und
Handelsvolumen; Wechsel der Seriennummern; Erhalt objektiv wertloser
russischer Dokumente und bloßer Versprechungen für
die Echtheitsüberprüfung der Wertpapiere) und
widersprüchlicher Angaben des Angeklagten zur
Durchführung der Echtheitsüberprüfung
angenommen.
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Zu der von der Vorschrift des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB
geforderten Absicht hat das Landgericht ausgeführt:
„Die Kammer hat nach alledem - unabhängig von dem in
der Hauptverhandlung abgelehnten Geständnis des B. -
angesichts der Vielzahl hochverdächtiger indizieller
Umstände keinen Zweifel daran, dass B. und P. die Unechtheit
der Wertpapiere seit dem 17./18.08.2006 billigend in Kauf genommen und
beide trotzdem arbeitsteilig sich die Wertpapiere verschafft haben, um
sie als echt in den Verkehr zu bringen. Dieser Feststellung steht nicht
entgegen, dass nach den Einlassungen des ehemaligen Angeklagten B. und
des Angeklag-
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ten P. beide aufgrund des von B. geführten
Vorgesprächs in der H. am 23.08.2006 wussten, dass die
Wertpapiere vor einer Einbuchung in ein Wertpapierkonto bei der H.
Sparkasse noch einer Echtheitsüberprüfung durch die
niederländische I. Bank unterzogen werden sollten.
… Nach Überzeugung der Kammer nahmen P. und B. das
Prüfungsverfahren in Kauf, weil es überhaupt
Voraussetzung für eine elektronische Einbuchung der Papiere
durch die H. Sparkasse war. B. und P. mögen insoweit von einer
guten Fälschungsqualität ausgegangen sein und
angesichts der schon geleisteten Investition von 70.000 Euro an dem
Fortgang des mit einem möglicherweise höheren
Entdeckungsrisiko verbundenen Wertpapiergeschäfts festgehalten
und gehofft haben, die Unechtheit der Papiere würde nicht
bemerkt werden. Schließlich mag aber auch eine Beleihung der
Schuldverschreibungen während der
Echtheitsüberprüfung von P. und B. erwogen worden
sein.“
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2. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen versagen.
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a) Die Rüge gemäß § 338 Nr. 3 StPO
scheitert an der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl.
BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangenheitsrüge 1;
Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 344 Rdn. 39 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Ablehnungsgesuch vom
30.11.2006, das sich auf Verständigungsgespräche
zwischen dem Staatsanwalt, dem Verteidiger des ehemaligen
Mitangeklagten B. , Rechtsanwalt H. , und der Strafkammervorsitzenden
vor Beginn der Hauptverhandlung stützt, auf dienstliche
Erklärungen gerade dieser Verfahrensbeteiligten berufen. Auch
der diesen Antrag ablehnende Beschluss des Landgerichts vom 4.12.2006
nimmt auf eine abgegebene Stellungnahme des Verteidigers des
Mitangeklagten Bezug, die indes von der Revision nicht vorgelegt wird.
Sollte es sich aber dabei um die von der Revision inhaltlich
wiedergegebene, mit dem Protokollinhalt S. 3 übereinstimmende
Erklärung handeln, bleibt offen, wie die in der Stellungnahme
des
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Verteidigers zu den dienstlichen Erklärungen des Staatsanwalts
und des Strafkammervorsitzenden behaupteten weiteren
Äußerungen von Rechtsanwalt H. - und nur diese sind
im Ablehnungsverfahren für den Rechtsstandpunkt des
Beschwerdeführers relevant - den im Protokoll S. 3 f. formal
wiedergegebenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen
dieses Rechtsanwalts zuzuordnen sind.
b) Auf die Rüge, das Landgericht habe mit seiner
Beweisführung gegen die verbindliche Zusage und damit den
Fairnessgrundsatz verstoßen, ein mögliches
Geständnis des Mitangeklagten B. nicht zu Lasten des
Angeklagten zu verwerten, kommt es nach dem Eingeständnis
aller objektiven Umstände durch den Angeklagten und dem
weitgehenden Erfolg der Sachrüge nicht mehr an.
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3. Indes ist der Schuldspruch auf die Sachrüge aufzuheben. Die
Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die gefälschten
Wertpapiere gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB
in Verbindung mit Nr. 1 dieser Vorschrift in der Absicht
übernommen, sie als echt in den Verkehr zu bringen, beruht auf
einer nicht erschöpfenden Würdigung der im Urteil
insoweit dargelegten Umstände (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152;
2006, 925, 928; jeweils m.w.N.).
Zwar hat das Landgericht die vom Angeklagten behauptete
Gutgläubigkeit hinsichtlich der Echtheit der
übernommenen Wertpapiere - für sich betrachtet -
rechtsfehlerfrei widerlegt und insoweit einen den subjektiven
Tatbestand ausreichend erfüllenden bedingten Vorsatz (vgl.
BGHSt 2, 116) angenommen. Solches trifft indes auf die weiter
notwendige Absicht des Angeklagten, die bedingt als unecht erkannten
Wertpapiere so aus seinem Gewahrsam zu entlassen, dass eine Bank in die
Lage versetzt worden wäre, nach ihrem Willen mit diesen
Papieren zu verfahren (vgl. BGHR StGB § 146 Abs. 1 Nr. 3
Inverkehrbringen 4; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. §
146 Rdn. 16), nicht zu. Den einer solchen Absicht widerstreitenden
zentralen Einwand des Angeklagten, er habe auf die
Echtheitsprüfung der die Papiere
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emittierenden Bank - wie im Übrigen auch der anderweitig
Verurteilte B. (UA S. 35) - vertraut, hat das Landgericht nur
rudimentär erwogen.
a) Soweit das Landgericht diese Einlassung im Zusammenhang mit der
Kenntnis des Angeklagten vom geringeren Emissionsumfang als
Schutzbehauptung wertet (UA S. 41 f.), beziehen sich diese
Erwägungen ausschließlich auf des Erkennen einer
Unechtheit der übernommenen Papiere. Die Bedeutung des
Echtheitsprüfungsverfahrens durch die emittierende Bank
für ein späteres Inverkehrbringen der Wertpapiere,
worauf sich die Vorstellung des Angeklagten bezogen haben muss, wird
insoweit nicht tangiert.
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b) Nach dem zwischen dem Angeklagten als Vertreter der CFL und dem
kolumbianischen Rechtsanwalt als Vertreter der Inhaber der
gefälschten Schuldverschreibungen geschlossenen Vertrag (UA S.
16) war ein Echtheitsprüfungsverfahren durch die emittierende
Bank vor der Verwertung der Wertpapiere vereinbart, und zwar zu einem
Zeitpunkt, in dem der Angeklagte bezüglich der Echtheit der
Wertpapiere noch gutgläubig war. Der
Ergänzungsvertrag ließ dieses Erfordernis
unberührt.
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Den weitergehenden - indes unklaren - beweiswürdigenden
Erwägungen des Landgerichts (UA S. 47 f.) kann nicht entnommen
werden, dass der Angeklagte im entscheidenden Zeitpunkt der
Übernahme der Papiere in Bogotá (vgl.
Tröndle/Fischer aaO Rdn. 12) nicht mehr mit der Notwendigkeit
einer Durchführung des Echtheitsprüfungsverfahrens
gerechnet hat.
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Zwar beruht der in diesem Zusammenhang gezogene Schluss der
Strafkammer, dass die vom Angeklagten gezahlten 70.000 Euro nicht zur
Finanzierung eines solchen Verfahrens verwendet werden sollten (UA S.
47 f.), auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Indes sah sich das
Landgericht nicht in der Lage, hieraus Schlussfolgerungen zu Lasten des
Angeklagten zu ziehen und anzunehmen, die Zahlung sei für die
Herausgabe der Fälschungen erfolgt (UA S. 47). Damit wird eine
Vorstellung des Ange-
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klagten, ein solches Verfahren sollte noch stattfinden, aber nicht
widerlegt. Das Landgericht hat dem Angeklagten sogar eine dahingehende
Kenntnis an anderer Stelle (UA S. 51) - wenn auch erst für den
Zeitpunkt der Rückkehr nach Hamburg - ausdrücklich
attestiert und für den Zeitpunkt der Übernahme der
Papiere in Bogotá auch für den Angeklagten das
Echtheitsprüfungsverfahren „als erkennbar noch
bevorstehend“ betrachtet (UA S. 47). Diese Wertung wird durch
die vom Landgericht herangezogenen - freilich schwankenden -
Erklärungen des Angeklagten (UA S. 47) nicht argumentativ
widerlegt.
c) Soweit das Landgericht in seinen zusammenfassenden
Erwägungen (UA S. 51 f.) den Wert des
Echtheitsprüfungsverfahrens in der Vorstellung des Angeklagten
dadurch relativiert - und damit dessen Einlassung teilweise
entkräftet -, dass erwogen wird, der Angeklagte und B.
mögen insoweit von einer guten
Fälschungsqualität ausgegangen sein und gehofft
haben, die Unechtheit der Papiere würde nicht bemerkt werden,
beruhen diese Schlussfolgerungen nicht auf im Urteil festgestellten
Tatsachen (vgl. BGH StV 2002, 235) und stehen zudem in einem
Spannungsverhältnis zu den auf UA S. 53 anhand eines
verlesenen Gutachtens festgestellten mehreren
Fälschungsmerkmalen und zur Feststellung in den
Strafzumessungserwägungen (UA S. 53), dass die
Fälschung durch die I. Bank entdeckt worden wäre.
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d) Schließlich hat es das Landgericht unterlassen, eine von
ihm selbst erwogene, der Absicht des Inverkehrbringens aber
widersprechende Tatvariante in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BGH
NJW 2007, 384, 387). Soweit das Landgericht hierfür auf eine
ersichtlich im Zusammenhang mit einer Verwahrungsbescheinigung (UA S.
25) mögliche Beleihung der Schuldverschreibungen
während der Durchführung des
Echtheitsprüfungsverfahrens abstellt (UA S. 52),
erfüllte ein solches Verhalten nicht die vom Tatbestand
geforderte Absicht. Bei Verwendung der Verwahrungsbescheinigung zur
betrügerischen Krediterlangung würden - anders als
bei einer Wei-
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tergabe der gefälschten Wertpapiere zur Beleihung (vgl.
Ruß in LK 11. Aufl. § 146 Rdn. 13) - die
Inhaberschuldverschreibungen selbst nicht als Mittel zur
Kreditbeschaffung eingesetzt werden (vgl. Stree/Sternberg-Lieben in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 146 Rdn.
7).
4. Die Sache bedarf demnach hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes
neuer Aufklärung und Bewertung. Die vom Angeklagten
eingestandenen Feststellungen zum objektiven Tatablauf -
Fälschungen sowie objektive Umstände der
Übernahme und Vorlage der 50 Inhaberschuldverschreibungen -
können bestehen bleiben. Indes ist es dem Senat verwehrt, auch
die Umstände aufrecht zu erhalten, die bisher zur
Begründung eines Eventualvorsatzes hinsichtlich der Unechtheit
der übernommenen Wertpapiere herangezogen worden sind. Es wird
dabei zu bedenken sein, ob sich die erneute Prüfung der
Bedeutung des Echtheitsprüfungsverfahrens auch auf das
Vorliegen eines Eventualvorsatzes bezüglich der Unechtheit der
Schuldverschreibungen zugunsten des Angeklagten auswirken kann.
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5. Vorsorglich wird auf eine mögliche Strafbarkeit wegen
Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 8 StGB, gegebenenfalls in Verbindung mit
§ 261 Abs. 5 StGB hingewiesen.
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