BGH,
Beschl. v. 6.12.2007 - 5 StR 522/07
5 StR 522/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6.12.2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.12.2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 16. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin
ergänzt, dass die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im
Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe
angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
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