BGH,
Beschl. v. 6.2.2002 - 2 StR 489/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 489/01
vom
6. Februar 2002
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6.
Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 29. Mai 2001 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der
Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt
mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich
insbesondere gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und den
Strafausspruch. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des
Strafausspruchs. Im übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht
stand. Das Landgericht hat nach anderen Strafzumessungsgründen
ausgeführt:
"Der Angeklagte hat schließlich aufgrund seiner beruflichen
und sozialen Stellung als Apotheker eine besondere Pflicht,
für das verletzte Rechtsgut, nämlich Leben und
Gesundheit, einzustehen ...."
Damit hat das Landgericht dem Angeklagten seinen Beruf als Apotheker
strafschärfend angelastet. Dies ist rechtsfehlerhaft, da
zwischen der außerhalb der Berufsausübung begangenen
Straftat und seiner beruflichen Stellung kein innerer, das
Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang
bestand (vgl. BGH StV 1998, 467, 469; NStZ 2000, 137; 1981, 258; BGH,
Beschlüsse vom 12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97; vom 2. Juli
1996 - 4 StR 201/96; vom 16. Februar 1993 - 5 StR 3/93; Gribbohm in LK
11. Aufl. § 46 Rdn. 103 ff. m.w.N.). Der Senat kann nicht
ausschließen, daß das Landgericht bei Beachtung
dieses Gesichtspunkts eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte.
Da die Strafzumessung lediglich an einem Wertungsfehler leidet,
können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
bestehen bleiben.
Der neue Tatrichter wird den Anrechnungsmaßstab für
die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung in die Urteilsformel
aufzunehmen haben (vgl. Senatsbeschl. vom 7. Januar 1998 - 2 StR
652/97; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 51 Rdn. 18).
Bode Detter Rothfuß
Fischer Elf
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