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BGH, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 StR 522/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 6.2.2002 - 2 StR 522/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 522/01
vom
6. Februar 2002
in der Strafsache gegen
wegen Beteiligung an einer Schlägerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 15. Mai 2001 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe verworfen, daß
a) der Teilfreispruch entfällt und
b) die von dem Angeklagten E. in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängte Strafe angerechnet wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte E. den tödlich verletzten B. in ein Gebüsch gezogen hat, um seine Entdeckung zu erschweren. Da die dem Angeklagten vorgeworfene Beteiligung am Tötungsdelikt zum Nachteil B. mit den abgeurteilten Taten nach §§ 231, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tateinheit steht - wovon auch das Landgericht ausgeht -, durfte ein Teilfreispruch nicht ergehen (vgl. BGH NJW 1984, 135, 136; NStZ 1985, 15 bei Pfeiffer/Miebach; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 6).
Der Urteilstenor war deshalb entsprechend zu ändern; das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen, da es den Angeklagten nur vor einer Änderung in Art und Höhe der Rechtsfolgen zu seinem Nachteil schützt, nicht aber vor einer Verschärfung im Schuldspruch (vgl. auch BGHSt 21, 256, 259; NStZ-RR 1997, 331, 332).
Die den Teilfreispruch betreffende Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil ist damit gegenstandslos geworden (vgl. BGH, Beschl. vom 17. November 1999 - 2 StR 362/99). Auch insoweit ist § 358 Abs. 2 StPO nicht berührt (vgl. BGHSt 5, 52). Eine Quotelung der Auslagen aus Billigkeitsgründen gem. § 465 Abs. 2 StPO (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1973, 1989, 1990) war hier nicht veranlaßt.
2. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in Auslieferungshaft. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Der Senat holt den gebotenen Ausspruch über die Anrechnung und die Festsetzung des Maßstabs nach. Dies muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in Frankreich nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Bode Detter Rothfuß
Fischer Elf



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