BGH,
Beschl. v. 6.2.2002 - 2 StR 522/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 522/01
vom
6. Februar 2002
in der Strafsache gegen
wegen Beteiligung an einer Schlägerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6.
Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 15. Mai 2001 wird, soweit es ihn betrifft, mit der
Maßgabe verworfen, daß
a) der Teilfreispruch entfällt und
b) die von dem Angeklagten E. in Frankreich erlittene
Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn
verhängte Strafe angerechnet wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß
der Angeklagte E. den tödlich verletzten B. in ein
Gebüsch gezogen hat, um seine Entdeckung zu erschweren. Da die
dem Angeklagten vorgeworfene Beteiligung am Tötungsdelikt zum
Nachteil B. mit den abgeurteilten Taten nach §§ 231,
224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tateinheit steht - wovon auch das Landgericht
ausgeht -, durfte ein Teilfreispruch nicht ergehen (vgl. BGH NJW 1984,
135, 136; NStZ 1985, 15 bei Pfeiffer/Miebach; BGHR StPO § 260
Abs. 1 Teilfreispruch 6).
Der Urteilstenor war deshalb entsprechend zu ändern; das
Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht
entgegen, da es den Angeklagten nur vor einer Änderung in Art
und Höhe der Rechtsfolgen zu seinem Nachteil schützt,
nicht aber vor einer Verschärfung im Schuldspruch (vgl. auch
BGHSt 21, 256, 259; NStZ-RR 1997, 331, 332).
Die den Teilfreispruch betreffende Kostenentscheidung in dem
angefochtenen Urteil ist damit gegenstandslos geworden (vgl. BGH,
Beschl. vom 17. November 1999 - 2 StR 362/99). Auch insoweit ist
§ 358 Abs. 2 StPO nicht berührt (vgl. BGHSt 5, 52).
Eine Quotelung der Auslagen aus Billigkeitsgründen gem.
§ 465 Abs. 2 StPO (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1973, 1989, 1990)
war hier nicht veranlaßt.
2. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in
Auslieferungshaft. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das
Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den
Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die
hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Der Senat holt den
gebotenen Ausspruch über die Anrechnung und die Festsetzung
des Maßstabs nach. Dies muß in der Urteilsformel
zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf,
daß bei einer Freiheitsentziehung in Frankreich nur ein
Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat
entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den
Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
Bode Detter Rothfuß
Fischer Elf
|