BGH,
Beschl. v. 6.2.2007 - 4 StR 612/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 612/06
vom
6.2.2007
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßiger Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6.02.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 17. Juli 2006 mit den zur Bandenbildung getroffenen
Feststellungen aufgehoben; die übrigen Feststellungen bleiben
aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf
Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung
sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der
Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verfahrensbeschwerden bleiben erfolglos. Insoweit verweist der
Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 9. Januar 2007, denen gegenüber auch das
weitere Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers vom 1.02.2007 nicht
durchdringt. Allerdings geben
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einzelne Erwägungen, mit denen die Strafkammer die
Anträge der Verteidigung auf Vernehmung der
französischen Vernehmungspersonen des Zeugen N.
zurückgewiesen hat, Anlass zu rechtlichen Bedenken. Dies gilt
namentlich, soweit das Landgericht schon die Qualifikation der
Anträge als Beweisanträge im Sinne des § 244
Abs. 3 StPO in Zweifel gezogen hat. Darauf kommt es indes hier nicht
an, weil die Verfahrensrügen nicht zulässig im Sinne
von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt sind und im
Übrigen das Landgericht die Anträge auf Vernehmung
der Auslandszeugen jedenfalls rechtsfehlerfrei nach § 244 Abs.
5 Satz 2 StPO abgelehnt hat.
2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden
Rechtsfehler ergeben, soweit das Landgericht ihn als
überführt angesehen hat, die Schmuggelfahrt vom 8./9.
November 2004 vorbereitet und organisiert zu haben, bei der der Zeuge
N. im Auftrag des Angeklagten von Polen aus mit einem Pkw 18 kg Heroin
mit einem Wirkstoffanteil von über 11 kg nach Spanien
transportieren sollte, aber nach einem Zwischenstopp bei dem
Angeklagten in Deutschland in Frankreich kontrolliert und festgenommen
wurde. Zu Recht hat das Landgericht in der Beteiligung des Angeklagten
trotz des auf eine Durchfuhr durch Deutschland gerichteten
Tatgeschehens eine tatbestandliche mittäterschaftlich
begangene Einfuhr des Rauschgifts gesehen (BGHSt 31, 374; dass das
Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen tateinheitlich - vgl.
BGHSt 40, 73 - begangenen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat,
beschwert ihn nicht). Gleichwohl hält das Urteil der
sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die
bandenmäßige Begehung im Sinne von § 30 a
Abs. 1 BtMG nicht hinreichend mit Tatsachen belegt ist.
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Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe sich mit N. und zwei
polnisch sprechenden Männern in Madrid ("der Spanier" und "der
Türke") zusammengeschlossen, um arbeitsteilig und zur
Gewinnerzielung Heroin von Polen nach Spanien zu überbringen
und es dort "an Großabnehmer oder selbst oder durch Dritte"
weiterzuveräußern (UA 6) . Worauf sich die
Feststellungen zur Zusammensetzung der Bande und zur Bandenabrede
stützen, lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe nicht entnehmen. Der Angeklagte hat im
Wesentlichen von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Auch die
Aussage des Zeugen (und Tatbeteiligten) N. , soweit sie im Urteil ihren
Niederschlag gefunden hat, belegt den von der Strafkammer angenommenen
Zusammenschluss der aus dem Angeklagten, N. und dessen "permanenten
Ansprechpartnern in Spanien" (UA 28) bestehenden Bande nicht.
Insbesondere bleibt die Rolle dieser beiden "Ansprechpartner" im
Unklaren. Darauf kam es aber an. Denn wesentliches Element einer Bande
ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen
zur zukünftigen gemeinsamen Deliktsbegehung (BGHSt - GS - 46,
321, 329). An einer Verbindung zur gemeinsamen Tatbegehung fehlt es
aber, wenn sich Beteiligte eines Drogengeschäfts - sei es auch
in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem - lediglich jeweils auf
der Verkäufer- und Erwerberseite gegenüber stehen
(vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 164/04 m.w.N.). Dass
die beiden "Ansprechpartner" in Spanien - anders als der Angeklagte und
N. - nicht auf der Lieferantenseite, sondern auf der
Käuferseite standen, kann schon deshalb nicht von vornherein
ausgeschlossen werden, weil das Landgericht es für
möglich hält, dass die 22.000 Euro, die N. bei der
der jetzt abgeurteilten Schmuggelfahrt vorangehenden Fahrt nach Spanien
Ende Oktober 2004 von den "Gruppenmitgliedern in Spanien" erhielt,
entweder aus Betäubungsmittelgeschäften stammten oder
Teil des Kaufpreises für die nächste Heroinlieferung
waren (UA 9). Damit fehlt es aber möglicherweise an der nach
der neueren
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Rechtsprechung (BGHSt - GS - 46, 321) für die Annahme einer
Bande vorausgesetzten Mindestzahl von drei Mitgliedern.
Die unzureichenden Feststellungen zur Bande nötigen zur
Aufhebung des Urteils mitsamt den zur Bandenbildung getroffenen
Feststellungen. Nur insoweit bedarf es neuer Feststellungen durch den
neuen Tatrichter. Die übrigen zur Organisation der
Schmuggelfahrt, ihrer Vorbereitung und Durchführung
getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler
unberührt und können deshalb bestehen bleiben.
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Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible |