BGH,
Beschl. v. 6.2.2008 - 2 StR 583/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 583/07
vom
6.2.2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 6.2.2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 17. Juli 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass für die Tat
zum Nachteil der Nebenklägerin F. die Verurteilung wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfällt und
b) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die
angeordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin M.
und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung (zum Nachteil der Nebenklägerin
1
- 3 -
F. ) und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den
Angeklagten wurde Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Sperrfrist
von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
verhängt. Weiter wurde bestimmt, dass die in Luxemburg
erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die
verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein
Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass der
Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei der Tat zum Nachteil
der Nebenklägerin F. wegen Verletzung des Grundsatzes der
Spezialität ein von Amts wegen zu beachtendes
Verfahrenshindernis entgegensteht. Dieser Tatvorwurf war nicht
Gegenstand der drei gegen den Angeklagten erlassenen
Europäischen Haftbefehle und des Auslieferungsverfahrens. Eine
nachträgliche Auslieferungsbewilligung ist insoweit
ersichtlich nicht erfolgt. Auch hat der Angeklagte auf die Einhaltung
des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet. Die
Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hatte daher zu entfallen.
3
Im Übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten auf. Dass er im Tatkomplex zum Nachteil der
Nebenklägerin F. nicht auch wegen Vergewaltigung und
Geiselnahme verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.
4
Der Wegfall der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zieht
hier den Wegfall der Anordnung der Sperrfrist für die
Erteilung einer Fahrerlaubnis nach sich, da das Landgericht die
Ungeeignetheit zum Führen von
5
- 4 -
Kraftfahrzeugen ausschließlich damit begründet hat,
dass der Angeklagte schon immer ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, obwohl
er deshalb schon mehrfach bestraft wurde.
Der rechtsfehlerfreie Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat
schließt im Hinblick auf die milde Strafe von zwei Jahren und
sechs Monaten im Tatkomplex zum Nachteil der Nebenklägerin F.
aus, dass diese Strafe darauf beruht, dass die Strafkammer die
Verwirklichung dreier Straftatbestände angenommen hat. Die
Strafkammer ist zutreffend von dem von ihr gemäß
§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB als vorrangig bezeichneten Strafrahmen
des § 239 StGB ausgegangen und hat dem Fahren ohne
Fahrerlaubnis ersichtlich nur für die Verhängung
einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Gewicht
beigemessen. Diese Sperrfrist hat der Senat entfallen lassen.
6
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Bestimmung des
Anrechnungsmaßstabes für die in Luxemburg in dieser
Sache erlittene Freiheitsentziehung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
7
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und
Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4
StPO).
8
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl |