BGH,
Beschl. v. 6.2.2008 - 4 StR 659/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 659/07
vom
6.2.2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6.2.2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
vom 17. August 2007 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Raub- und
Erpressungstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und
materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist
unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat, wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend
ausgeführt hat, zum Schuld- und Strafausspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat, besteht,
entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts, ebenfalls kein Anlass,
das Urteil aufzuheben. Die Annahme des Landgerichts, es bestehe keine
hinreichend konkrete Aussicht, den langjährig
heroinabhängigen Angeklagten zu heilen oder zumindest eine
erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten
Rauschmittel-konsum zu bewahren, begegnet jedenfalls mit Blick auf die
mehrfachen erfolg-
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losen Vollstreckungszurückstellungen gemäß
§ 35 BtMG zu Gunsten stationärer Drogentherapien
keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Senat ist nicht
gehindert, auch über die Ablehnung des Teilaufhebungsanspruchs
des Generalbundesanwalts im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2
StPO zu entscheiden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible |