BGH,
Beschl. v. 6.7.2005 - 2 StR 131/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 131/05
vom
6.07.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6.07.2005 beschlossen:
Die Kosten der zurückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft
gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. August
2004, soweit es den Angeklagten K. betrifft, sowie die
hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen
werden der Staatskasse auferlegt (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten
K. und betreffend die Mitangeklagten L. , S. und Z. Revision
eingelegt hatte, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten K.
konkludent
dadurch zurückgenommen, daß sie die Revision nur
betreffend die Mitangeklagten
begründet hat.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl |