BGH,
Beschl. v. 6.7.2007 - 2 StR 189/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 189/07
vom
6.7.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 6.7.2007
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 23. November 2006
a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass jeweils die Bezeichnung
der gemeinschaftlichen Begehungsweise entfällt,
b) im Ausspruch über den Verfall dahin klargestellt, dass
gegen den Angeklagten A. Y. und die Angeklagte B. Y. als
Gesamtschuldner der Verfall von Wertersatz in Höhe von 20.000
€ und gegen den Angeklagten A. Y. darüber hinaus in
Höhe von weiteren 80.000 € angeordnet werden.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem
Nachteil ergeben hat.
3. Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihrer
Rechtsmittel.
- 3 -
Gründe:
1
Der Senat hat die Schuldsprüche berichtigt, da die
mittäterschaftliche Begehungsweise im Tenor nicht
aufzuführen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Auflage
§ 260 Rdn. 24 m.w.N.).
2
Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz war wie
geschehen klarzustellen (vgl. BGH, Beschl. vom 1. Juni 1995 - 1 StR
181/95; vom 5. März 2002 - 4 StR 565/01). Aus den
Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht hinsichtlich
eines Anteils von 20.000 € eine gesamtschuldnerische Haftung
der Angeklagten A. und B. Y. und darüber hinaus eine
weitergehende Haftung des Angeklagten A. Y. in Höhe von 80.000
€ anordnen wollte. Die Fassung des Tenors des angegriffenen
Urteils bringt dagegen eine einzelschuldnerische Haftung des
Angeklagten Y. in Höhe von 100.000 € und der
Angeklagten B. Y. in Höhe von weiteren 20.000 € zum
Ausdruck. Durch die vorgenommene Klarstellung sind die Angeklagten
nicht beschwert.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
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