BGH,
Beschl. v. 6.7.2010 - 3 StR 12/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 12/10
vom
6. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Beihilfe zum Computerbetrug
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juli 2010
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 17. August 2009, soweit es ihn betrifft, mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Computerbetrug
in 158 Fällen und zum versuchten Computerbetrug in 22
Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt,
deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf
die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des
Angeklagten hat Erfolg.
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1. Zu den zur Aufhebung führenden Rechtsfehlern hat der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
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"Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum
Computerbetrug nicht. Das Hilfeleisten im Sinne des § 27 Abs.
1 StGB braucht für den Taterfolg zwar nicht
ursächlich zu sein, es muss jedoch nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Tathand-
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lung des Haupttäters oder den Erfolgseintritt erleichtern oder
fördern (BGHSt 46, 107, 109; 48, 301, 302; Fischer StGB 57.
Aufl. § 27 Rdn. 14 m.w.N.). Dies gilt auch für den
vorliegend vom Landgericht offenbar angenommenen Fall der psychischen
Beihilfe (BGH NStZ 1995, 490 f.; 1996, 564). Die Strafkammer konnte
keine Überzeugung davon gewinnen, dass der Angeklagte selber
falsche Kartendaten an dem POS-Terminal eingegeben hat und hat
lediglich festgestellt, dass 'der Angeklagte S. von den Plänen
und Taten der Mitangeklagten K. und G. (wusste), die er billigte (UA S.
22)'. Dies genügt für die Annahme einer Beihilfe zu
den Haupttaten der Angeklagten K. und G. nicht, denn die Billigung der
Tat ist nur dann ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln, wenn sie
gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser
dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft ihn weiter
zu verfolgen, bestärkt wird (BGHR StGB § 27 Abs. 1
Hilfeleistung 17). Letzteres ist jedoch weder den Feststellungen noch
den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit zu entnehmen.
Unbeschadet dessen bedarf es bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art
für die Annahme einer psychischen Beihilfe durch positives Tun
- hier fehlender - sorgfältiger und genauer Feststellungen,
dass die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv
gefördert oder erleichtert wurde (BGHR StGB § 27 Abs.
1 Hilfeleisten 12, 13, 14, 17, 18 m.w.N.), die wiederum auf
entsprechende Anhaltspunkte gestützt werden müssen
(BGH NStZ 1996, 563 f.).
Eine strafbare Beihilfe zum Computerbetrug durch Unterlassen kann den
Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden. Weder aus der formalen
Position des Angeklagten als 'Secretary' der L. Ltd. noch aus
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seiner Einbindung in den Hotelbetrieb lässt sich vorwiegend
die notwendige Garantenstellung herleiten.
Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass die Urteilsgründe
die Einlassung des Angeklagten S. zur Sache nicht genügend
wiedergeben. Die knappen und nur indirekten Ausführungen UA S.
85, zweiter Absatz, genügen nicht."
Dem schließt sich der Senat an.
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2. Der Senat hebt das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft,
insgesamt auf, mithin auch hinsichtlich der Haupttaten der
Mitangeklagten, um dem neuen Tatrichter zu ermöglichen,
umfassend neue Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten zu
treffen. Für den Fall einer erneuten Verurteilung des
Angeklagten wird zu prüfen sein, ob die Strafe aus dem Urteil
des Amtsgerichts Krefeld vom 17. Dezember 2008 im Sinne des §
55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähig ist. Der Senat weist
vorsorglich darauf hin, dass für die Beurteilung des
Vollstreckungsstands der Vorverurteilung auf die Sachlage zum Zeitpunkt
der ersten Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren abzustellen
wäre (BGH, NStZ-RR 2008, 72).
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Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer |