BGH,
Beschl. v. 6.6.2001 - 2 StR 191/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 191/01
vom
6. Juni 2001
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Raubs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 4 auf
dessen Antrag, am 6. Juni 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des unter dem Namen S. aufgetretenen Angeklagten
wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. November
2000, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte des schweren Raubs in zwei Fällen, jeweils in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie
der Verabredung eines schweren Raubs in Tateinheit mit Diebstahl
schuldig ist;
b) im Ausspruch über die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Auf die Revision des unter dem Namen N. aufgetretenen Angeklagten
wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. November
2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte des schweren Raubs, der schweren räuberischen
Erpressung, der Verabredung eines schweren Raubs in Tateinheit mit
Diebstahl sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.
4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als
unbegründet verworfen.
5. Der unter dem Namen N. aufgetretene Angeklagte hat die Kosten seines
Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisonsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und
Strafausspruch richten; insoweit hat die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Maßregelanordnung hat der unter dem Namen N. aufgetretene
Angeklagte nachträglich wirksam vom Revisionsangriff
ausgenommen.
Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend der Anregung des
Generalbundesanwalts neu gefaßt, denn die Bezeichnung des
Verbrechens, dessen Begehung die Täter verabredet haben, ist
in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGHR StPO § 260
Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1 und 4).
2. Die Anordnung der Unterbringung des unter dem Namen S. aufgetretenen
Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung
nicht stand. Die tatsächlichen Voraussetzungen der
Maßregelanordnung müssen positiv festgestellt und
bewiesen sein. Das Landgericht hat die Feststellung des von §
64 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Hangs, Rauschmittel im
Übermaß zu sich zu nehmen, jedoch
ausdrücklich allein auf die "unwiderlegte Einlassung" des
Angeklagten gestützt, im Tatzeitraum drogenabhängig
gewesen zu sein (UA S. 17); die weitere Begründung des
Maßregelausspruchs beschränkt sich im wesentlichen
auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts (UA S. 23). Damit ist die
Anordnung der Maßregel nicht hinreichend begründet;
über sie ist daher neu zu befinden. Der Senat kann
ausschließen, daß sich der Rechtsfehler bei der
Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.
Vizepräsident Dr. Jähnke Detter Otten
befindet sich in Urlaub und
kann deshalb nicht unterschreiben.
Detter Fischer Elf
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