BGH,
Beschl. v. 6.6.2001 - 2 StR 205/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 205/01
vom
6. Juni 2001
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 23. Juni 2000 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von
Betäubungsmitteln und Handeltreiben mit
Betäubungsmittel jeweils in nicht geringer Menge in 13
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren
verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt angeordnet, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen
Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde
angewiesen, vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu
erteilen. Desweiteren hat das Landgericht die Einziehung eines Pkw
Marke Opel Vectra, von Betäubungsmitteln und einer Feinwaage
angeordnet, einen Betrag von 6.000 DM hat es für verfallen
erklärt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die
Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts
gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den
Gesamtstrafenausspruch richtet, im übrigen ist es
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht, wie erforderlich
(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Strafzumessung 1;
Schuldausgleich 6, 12 und 16; Beschluß des Senats vom 18.
Juli 2000 - 2 StR 217/00), erörtert, ob die Einziehung des dem
Angeklagten gehörenden Pkws strafmildernd zu
berücksichtigen ist. Einer ausdrücklichen
Erörterung bedarf es zwar dann nicht, wenn angesichts des
Wertes die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlich zu
beeinflussen vermag (BGH NStZ 1985, 362; BGH, Beschl. v. 12. August
1999 - 5 StR 357/99). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann
der Senat aber nicht beurteilen, da das Landgericht den Wert des
eingezogenen Pkws nicht mitgeteilt hat (vgl. BGH StV 1996, 206).
Der Rechtsfehler nötigt hier aber nur zur Aufhebung der
Gesamtstrafe, da es in den Fällen, in denen der Täter
wegen mehrerer Straftaten verurteilt wird (§ 53 StGB), in der
Regel genügt, die Einziehung eines wertvollen Gegenstandes
erst bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen
(BGH, Beschl. v. 1. September 1998 - 4 StR 367/98). Ein Fall, in dem
eine Ermäßigung allein der Gesamtstrafe nicht
genügt, liegt ersichtlich nicht vor. Deshalb
war nur die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Die ihr zugrundeliegenden
Feststellungen konnten bestehen bleiben. Ergänzende
Feststellungen sind aber noch möglich.
Vizepräsident Dr. Jähnke Detter Otten
befindet sich in Urlaub und
kann deshalb nicht
unterschreiben.
Detter Fischer Elf
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