BGH,
Beschl. v. 6.6.2001 - 3 StR 158/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 158/01
vom
6. Juni 2001
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalt, zu Ziff. 2. auf
dessen Antrag, am 6. Juni 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 21. Dezember 2000
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen
Nötigung in einem Fall (statt zwei) und
b) insgesamt dahin neugefaßt, daß er - der
Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von
Kindern und mit Körperverletzung (Fall II. 1),
- der versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit
versuchtem schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern (Fall II.
2),
- der versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit
versuchtem schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern und mit
Körperverletzung (Fall II. 5) und
- der Nötigung in drei Fällen (Fälle II. 3,
4 und 6), davon in einem Fall in Tateinheit mit
Körperverletzung (Fall II. 4)
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Zum Fall II. 6 hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom
26. April 2001 ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 6 der
Urteilsgründe (Nötigung zum Nachteil der Zeugin H. )
wegen zwei in Tatmehrheit stehender Vergehen der Nötigung
schuldig gesprochen. Die rechtliche Aufspaltung des Geschehens in zwei
selbständige Taten im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB
begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen stellte der
Angeklagte, als die Zeugin die elterliche Wohnung betreten hatte,
seinen Fuß zwischen Tür und Türrahmen,
sodass die Zeugin die Tür nicht mehr schließen
konnte. Anschließend betrat er die Wohnung, griff nach dem
Kind, hielt ihm den Mund zu, drohte ihm damit, ein Messer dabei zu
haben, schubste das Kind durch den Flur ins Kinderzimmer, forderte es
auf, den Schulranzen abzulegen und die Jacke auszuziehen und verlangte
von der Zeugin 5 DM, weil diese keine Erklärung dafür
abgeben konnte, warum ihr Pulli so dreckig sei (UA S. 16). Diese
Handlungen hat das Landgericht hinsichtlich der Hinderung, die
Tür zu schließen und des Zuhaltens des Mundes
einerseits und dem Herausverlangen von 5 DM andererseits in zwei
Handlungskomplexe aufgespalten, wobei festgestellt wird, dass das
Herausgabeverlangen bezüglich des Geldes ´unter
Ausnutzung der nach wie vor für das Kind bedrohlichen
Lage´ erfolgte.
Es liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor, weil sich das Verhalten des
Angeklagten bei natürlicher Betrachtung als Handlungseinheit
darstellt. Denn die Gewaltanwendung und die Drohung zur Durchsetzung
der abgenötigten Verhaltensweisen sind durch einen solchen
unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen
mehreren, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet,
dass sich das gesamte Tätigwerden an sich (objektiv) auch
für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun
bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht (BGHSt 41,
363; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. vor § 52 Rdnr.
2a m.w.N.)."
Dem schließt sich der Senat an.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
Rissing-van Saan Miebach Winkler Wahl von Lienen
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